Familie:Regeln für geschlossene Unterbringung von Demenzkranken

Berlin (dpa/tmn) - Wenn Demenzkranke stark beeinträchtigt sind, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Frei bestimmen darf der Betreuer aber nicht.

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Berlin (dpa/tmn) - Wenn Demenzkranke stark beeinträchtigt sind, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Frei bestimmen darf der Betreuer aber nicht.

Die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung etwa muss immer das Betreuungsgericht genehmigen. Darauf weist die Deutsche Alzheimer Gesellschaft in einem Ratgeber hin. Betreuer sind nur für genau abgegrenzte Aufgaben zuständig - zum Beispiel für die Vermögens- und Gesundheitssorge oder für die Aufenthaltsbestimmung.

Der Umzug in eine geschlossene Abteilung eines Pflegeheims kann nach Angaben des Vereins helfen, wenn der Demenzkranke oft wegläuft und sich dadurch selbst gefährdet. Selbst wenn eine Ehefrau das Recht bekommen hat, über den Aufenthaltsort ihres verwirrten Manns zu bestimmen, muss das Betreuungsgericht den Umzug zwingend genehmigen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Betreute in seiner Vorsorgevollmacht das Recht zur Einwilligung in eine geschlossene Unterbringung oder in freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich eingeräumt hat. Liegt keine Vorsorgevollmacht für diesen Bereich vor, muss dafür eine Betreuung eingerichtet werden. Auch freiheitsentziehende Maßnahmen wie das Bettgitter oder elektronische Überwachungssysteme sind nur erlaubt, wenn das Betreuungsgericht ihnen vorab zustimmt.

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