Urteil aus Straßburg:Religion darf Kündigungsgrund sein

Wer für einen evangelischen Kindergarten arbeitet, darf nicht aktiv für eine andere Glaubensgemeinschaft eintreten. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wies eine entsprechende Klage zurück.

Die evangelische Kirche hat mit der Kündigung einer Kindergärtnerin, die einer anderen Religionsgemeinschaft angehörte und für diese warb, nicht gegen Grundrechte verstoßen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies am Donnerstag die Grundrechtsbeschwerde einer entlassenen Kindergärtnerin aus Pforzheim ab. Die Straßburger Richter sahen in der Entlassung der 47-Jährigen keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit.

Wer für einen evangelischen Kindergarten arbeitet, darf nicht aktiv für eine andere Glaubensgemeinschaft eintreten: Das urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. (Foto: dpa)

Die Erzieherin in einem evangelischen Kindergarten war bereits 1998 fristlos entlassen worden, weil sie der Religionsgemeinschaft der Universalen Kirche angehörte, für die sie auch aktiv eintrat. Die auch "Bruderschaft der Menschheit" genannte Glaubensgemeinschaft ist umstritten und wird zum Beispiel von der Sektenberatungsstelle Nordrhein-Westfalen als "konfliktträchtige Gruppierung" eingestuft, mit universalem, elitärem Anspruch.

Die evangelische Kirche betrachtete das öffentliche Eintreten der Kindergärtnerin für ihre Religionsgemeinschaft als Verstoß gegen die Loyalitätsverpflichtung ihrer Mitarbeiter. Die Frau empfand die Kündigung als Verletzung ihrer Religionsfreiheit und als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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