Arbeit:Wegbleiben bei der Arbeit: Sperrung beim Arbeitslosengeld

München (dpa/tmn) - Beschäftigte müssen mit einer Sperrung beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen - und ihre Anstellung verlieren.

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München (dpa/tmn) - Beschäftigte müssen mit einer Sperrung beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen - und ihre Anstellung verlieren.

Mitarbeiter schützt dabei auch nicht, wenn ihnen unklar war, dass sie deshalb beim Arbeitslosengeld gesperrt werden können oder dass sie glauben, für das Wegbleiben einen guten Grund zu haben. Darauf weist der Bund-Verlag hin und bezieht sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Bayern (Az.: L 10 AL 43/14).

In dem verhandelten Fall wehrte sich ein Arbeitnehmer gegen eine von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit. Der Mann war als Lagerhelfer bei einer Personalmanagement-Firma angestellt. Er monierte, dass die Firma ihn nicht wie vereinbart 35 Stunden pro Woche einsetzte, sondern deutlich weniger. Dadurch komme er auf einen geringeren Verdienst. Später hatte der Beschäftigte dann seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen und war nicht mehr zurückgekehrt.

Das Bayerische Landessozialgericht hielt die Sperrzeit für gerechtfertigt. Für das Verhalten des Klägers habe es keinen wichtigen Grund gegeben. Die Sperrzeitregelung soll die Solidargemeinschaft davor schützen, dass jemand Leistungen in Anspruch nimmt, der die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.

Hier habe der Arbeitnehmer zwar keine 35 Stunden pro Woche arbeiten können. Das mache die Beschäftigung für den Kläger aber nicht unzumutbar. Unerheblich sei auch, dass der Kläger glaubte, mit seinem Verhalten im Recht zu sein und dafür einen wichtigen Grund zu haben.

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