Arbeit:Streikende Mitarbeiter: Betriebsgelände nicht blockieren

Berlin (dpa/tmn) - Bei einem Streik dürfen Mitarbeiter nicht die Zufahrt zum Betriebsgelände blockieren. Eine solche Blockade sei vom Streikrecht nicht gedeckt. Das teilt der Bund-Verlag mit und bezieht auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 23 SaGa 968/16).

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Berlin (dpa/tmn) - Bei einem Streik dürfen Mitarbeiter nicht die Zufahrt zum Betriebsgelände blockieren. Eine solche Blockade sei vom Streikrecht nicht gedeckt. Das teilt der Bund-Verlag mit und bezieht auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 23 SaGa 968/16).

In dem verhandelten Fall hatten streikende Mitarbeiter eines Holzbearbeitungsunternehmens die Zufahrt zum Betriebsgelände etwa mit sperrigen Gegenständen versperrt. Lastwagen konnten nicht mehr auf das Gelände fahren.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht untersagten die Betriebsblockade. Solche Maßnahmen seien vom Streikrecht nicht gedeckt, urteilten die Richter.

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