Arbeit:Schadenersatz für entgangenen Job: Zusage muss belegt werden

Köln (dpa/tmn) - Wird jemand trotz Zusage nicht eingestellt, kann er unter Umständen Schadenersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist aber, dass er die Einstellungszusage nachweisen kann. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

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Köln (dpa/tmn) - Wird jemand trotz Zusage nicht eingestellt, kann er unter Umständen Schadenersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist aber, dass er die Einstellungszusage nachweisen kann. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall, der vor dem Arbeitsgerichts Köln (Az.: 2 Ca 532/14) verhandelt wurde, hatte die Klägerin behauptet, von einem Unternehmen eine Einstellungszusage zu haben. Nun verlangte sie Schadenersatz, weil sie nicht eingestellt wurde. Gegenüber dem Gericht gab sie jedoch verschiedene Personen an, die ihr die Stelle zugesagt hätten. Zunächst war es der Referent der Geschäftsführung, dann der Geschäftsführer selbst.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für das Gericht lag nahe, dass die verschiedenen Versionen der Einstellungszusage darauf hindeuten, dass es sie nicht gab. Erst auf den Hinweis, dass der Referent der Geschäftsführung nicht in der Personalabteilung, sondern als Kontrolleur tätig ist, habe die Frau den Geschäftsführer ins Spiel gebracht. Ein Schadenersatzanspruch besteht hier deshalb nicht.

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