Arbeit:Glas Wein rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer als Servicemitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers ein Glas Wein trinkt, darf nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein Alkoholverbot gilt.

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Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer als Servicemitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers ein Glas Wein trinkt, darf nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein Alkoholverbot gilt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seit 1991 im Casino einer Bank gearbeitet. Im August 2014 trank er mit Kunden ein Glas Portwein. Die Bank hat ein konzernweites anonymes Meldewesen, über das sie von dem Vorfall erfuhr. Sie kündigte dem Mitarbeiter. Zum einen habe er das Glas nicht abgerechnet, zum anderen bestehe ein Alkoholverbot.

Die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 8 Ca 5713/14). Bei dem Glas Portwein handele es sich um eine geringwertige Sache, deren Verzehr keine Kündigung rechtfertigt. Selbst wenn ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vorliegt, sei eine Kündigung außerdem unzulässig. Da der Mitarbeiter bis dahin unbeanstandet arbeitete, hätte eine Abmahnung ausgereicht.

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