Arbeit:Für Schwangere ist Nachtarbeit in der Regel tabu

Bremen (dpa/tmn) - Schwangere dürfen in der Regel keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten übernehmen. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in der neuen, kostenlosen Broschüre "Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit" hin.

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Bremen (dpa/tmn) - Schwangere dürfen in der Regel keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten übernehmen. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in der neuen, kostenlosen Broschüre „Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit“ hin.

Das ergibt sich aus Paragraf acht des Mutterschutzgesetzes. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen, in denen üblicherweise in besonderem Maße Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit anfällt.

Ein Beispiel: Als Nachtarbeit wird die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr definiert. Schwangeren in der Gast- und Schankwirtschaft ist es erlaubt, in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft bis 22.00 Uhr zu arbeiten.

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