Arbeit:Fristlose Kündigung wegen Unterstützung eines Wettbewerbers

Hamm (dpa/tmn) - Unterstützt ein Mitarbeiter einen Konkurrenten bei seiner Arbeit, rechtfertigt das die fristlose Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm.

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Hamm (dpa/tmn) - Unterstützt ein Mitarbeiter einen Konkurrenten bei seiner Arbeit, rechtfertigt das die fristlose Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm.

In dem verhandelten Fall erhielt ein Programmierer die Kündigung. Der Mann war von einem Kollegen animiert worden, ihm in sein neu gegründetes Unternehmen zu folgen. Die Firma wollte zwei Konkurrenzprodukte als Alternative zu Softwareprogrammen des bisherigen Arbeitgebers des Mannes anbieten und damit in Wettbewerb zu ihm treten. Der Programmierer hatte noch in seiner alten Anstellung einige kleinere Funktionen für die neuen Programme entwickelt. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihm fristlos.

Zu Recht, wie das Gericht entschied (Az.: 8 Sa 729/14). Grundsätzlich könne einem Mitarbeiter gekündigt werden, wenn er die Konkurrenz des Arbeitgebers unterstützt. Erlaubt seien lediglich vorbereitende Handlungen, etwa für eine eigene selbstständige Tätigkeit. Im konkreten Fall habe aber ein Wissenstransfer stattgefunden. Dem neuen Unternehmen sei durch die parallele Programmierung der Software ein Zeitvorsprung eingeräumt worden. Die Entwicklung eines Konkurrenzproduktes stelle auch keine bloße Vorbereitungshandlung dar. Daher habe der Programmierer fristlos gekündigt werden dürfen.

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