Erfurt:Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit sind unpfändbar

Erfurt (dpa) - Arbeitnehmern dürfen die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht gepfändet werden. Es handele sich dabei um gesetzlich geregelte Erschwerniszulagen, auf die die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch am Fall einer Pflegerin. Dagegen könnten Schicht- oder Samstagszulagen gepfändet werden, um Gläubigerforderungen zu bedienen. Für diese Zulagen fehle die gesetzgeberische Wertung als Erschwerniszulagen.(Az.: 10 AZR 859/16)

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Erfurt (dpa) - Arbeitnehmern dürfen die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht gepfändet werden. Es handele sich dabei um gesetzlich geregelte Erschwerniszulagen, auf die die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch am Fall einer Pflegerin. Dagegen könnten Schicht- oder Samstagszulagen gepfändet werden, um Gläubigerforderungen zu bedienen. Für diese Zulagen fehle die gesetzgeberische Wertung als Erschwerniszulagen.(Az.: 10 AZR 859/16)

Im konkreten Fall hatte der Betreiber von Sozialstationen, bei dem die Pflegerin beschäftigt war, einen Teil der Nettovergütungen der Frau im Zusammenhang mit einer Verbraucherinsolvenz an einen Treuhänder abgeführt. Er machte dabei keinen Unterschied bei den verschiedenen Zulagen. Die Bundesrichter hoben mit ihrem Urteil eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf.

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