Erfurt:Richter: Arbeitnehmer müssen Auskunft klar benennen

Paragrafen-Symbole sind an Türgriffen am Eingang zu einem Gericht zu sehen. (Foto: Oliver Berg/dpa/Illustration)

Arbeitnehmer müssen bei Auskunftsansprüchen gegenüber ihrem Arbeitgeber die Unterlagen genau benennen, die sie erhalten wollen. Darauf verwies das...

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Erfurt (dpa) - Arbeitnehmer müssen bei Auskunftsansprüchen gegenüber ihrem Arbeitgeber die Unterlagen genau benennen, die sie erhalten wollen. Darauf verwies das Bundesarbeitsgericht am Dienstag bei der Verhandlung einer Klage aus Niedersachsen zu E-Mails. In dem Fall eines Wirtschaftsjuristen ging es um die Frage, ob der Arbeitnehmer nach seiner Kündigung eine Kopie seines gesamten dienstlichen E-Mail-Verkehrs verlangen kann. Dem Kläger ging es nicht nur um Kopien der Mails, die er selbst geschrieben oder erhalten hatte, sondern auch um jene, in denen er persönlich erwähnt wurde.

Rechtliche Grundlage für den Fall, der sich um die Herausgabe personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber drehte, ist die Datenschutz-Grundverordnung. Die pauschale Forderung auf Herausgabe von Mail-Kopien sei „nicht hinreichend bestimmt“ gewesen, erklärten die Bundesarbeitsrichter. Sie wiesen die Revision des Klägers gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ab (2 AZR 342/20).

„Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte“, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Sie konnten damit nach eigenen Angaben offen lassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie personenbezogener Daten auch die von E-Mails umfasst.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage des Wirtschaftsjuristen abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihm nur in Teilen statt. Die Datenschutz-Grundverordnung regelt, wie Unternehmen, Behörden oder Vereine mit personenbezogenen Daten umgehen müssen.

© dpa-infocom, dpa:210426-99-361608/3

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