Gesundheit:Sorgen um den ärztlichen Bereitschaftsdienst

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Ein Schild weist den Weg zu einer Arztpraxis. (Foto: Soeren Stache/dpa-Zentralbild/ZB/Symbolbild)

Wer außerhalb von Sprechzeiten und am Wochenende ärztliche Hilfe braucht, wendet sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Nun sorgt ein Urteil für Verunsicherung.

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Hannover/Bremen - Nach einem Gerichtsurteil im Zusammenhang mit ärztlichen Bereitschaftsdiensten haben die Kassenärztlichen Vereinigungen in Niedersachsen und Bremen vor Problemen gewarnt. „Es ist für die KVN völlig unverständlich, dass einem bewährten System nun Einschränkungen drohen“, teilte der Sprecher der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), Detlef Haffke, am Mittwoch mit. „Wir wünschen uns für die Bevölkerung, dass die Politik für Rahmenbedingungen sorgt, die wieder einen tragfähigen Bereitschaftsdienst ermöglichen.“

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen teilte mit, dass sie das Urteil mit sehr großer Sorge zur Kenntnis genommen habe. „Die KV Bremen wird kurzfristig ihre Gremien mit der Sache befassen. Leistungskürzungen in den Bereitschaftsdiensten der KV Bremen können wir aktuell nicht ausschließen.“

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte am Dienstag im Fall eines Zahnarztes aus Baden-Württemberg entschieden. Dieser hatte als sogenannter Poolarzt immer wieder Notdienste in einem von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gestellten Notdienstzentrum übernommen. Die Rentenversicherung war davon ausgegangen, dass er selbstständig ist. Das Gericht entschied aber, dass in dem konkreten Fall keine selbstständige Tätigkeit vorlag und er sozialversichert werden muss, da er eine „von dritter Seite organisierte Struktur“ vorgefunden habe, „in der er sich fremdbestimmt einfügte“.

Der Sachverhalt weist nach Angaben des KVN-Sprechers erhebliche Unterschiede zu der Situation in Niedersachsen bei den „Nichtvertragsärzten mit Genehmigung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst“ auf. Aber: Es könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch bei diesen Ärzten zukünftig von der Deutschen Rentenversicherung keine selbstständige Tätigkeit gesehen werde. Daher bestehe nun zumindest abstrakt die Gefahr, dass ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist, wenn für diese Ärzte keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Die KVN lässt daher für die rund 160 Ärztinnen und Ärzte, die über eine Genehmigung für die Teilnahme als Nichtvertragsärzte am Bereitschaftsdienst verfügen und eine Vertretung eingeteilter Vertragsärzte (Kassenärzte) übernehmen, rechtssicher klären, dass sie selbstständig tätige Ärzte sind. Bis der Status klar ist, sollen diese Ärztinnen und Ärzte keine ärztlichen Bereitschaftsdienste übernehmen. „Dies bedeutet, dass auch bereits übernommene Dienste von diesen Poolärzten nicht durchgeführt werden können und die entsprechenden Ärztinnen und Ärzte aus dem Dienstplan herauszunehmen und die entsprechenden Dienste neu an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu vergeben sind“, hieß es.

Die KVN verwies darauf, dass die Poolärzte für die Versorgungsstruktur in den Bereitschaftsdienstpraxen und für die dringenden Hausbesuche (Fahrdienst) eine wesentliche Rolle spielen. Es könne daher zu Einschränkungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst kommen.

© dpa-infocom, dpa:231025-99-700179/2

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