Lüneburg:Oberverwaltungsgericht kippt Feuerwerksverbot

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Ein Mitarbeiter von Weco, Hersteller von Feuerwerk, hält in einem Lagerraum Silvesterraketen. (Foto: Christophe Gateau/dpa/archiv)

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat das Feuerwerksverbot in der niedersächsischen Corona-Verordnung in einer Eilentscheidung gekippt. Ein derart...

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Lüneburg (dpa/lni) - Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat das Feuerwerksverbot in der niedersächsischen Corona-Verordnung in einer Eilentscheidung gekippt. Ein derart umfassendes Verbot sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig, hieß es am Freitag in einer Mitteilung des Gerichts (Az.: 13 MN 568/20). Die neue Fassung der Corona-Verordnung verbietet in Paragraf 10a nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das Böllerverbot sollte eigentlich landesweit seit Mittwoch bis zum 10. Januar 2021 gelten.

Dagegen hatte sich der Rechtsanwalt Mark-Oliver Otto, der im Landkreis Harburg lebt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er machte geltend, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassend auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke.

„Das Verbot hat mich massiv geärgert“, sagte Otto am Freitag der Deutschen Presse-Agentur. „Beim Böllern hält man naturgemäß Abstand“, betonte der Jurist, der in Hamburg eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht betreibt. Außerdem seien zum Beispiel an einem Feldrand auf dem Land keine Menschenansammlungen an Silvester zu erwarten.

Allerdings dürfen in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie deutschlandweit vor Silvester keine Böller und Raketen mehr verkauft werden. Der Bundesrat beschloss auf Bitten der Bundesregierung am Freitag eine entsprechende Änderung der Sprengstoffverordnung. Darauf wies auch das niedersächsische Gesundheitsministerium in einer Reaktion auf den OVG-Beschluss hin.

Darüber hinaus werde geprüft, ob durch eine Neufassung des Paragrafen 10a der niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden können, teilte das Ministerium mit.

Der Beschluss des 13. OVG-Senats zur Aufhebung des Böllerverbots ist unanfechtbar. Das Land habe aber die Möglichkeit zur Nachbesserung, sagte eine Gerichtssprecherin. Andere Bundesländer hätten nicht so umfassende Feuerwerksverbote. Denkbar wäre etwa, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an bestimmten Orten zu verbieten.

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) appellierte an das Land, möglichst schnell eine neue Regelung zu finden. So sollten zum Beispiel alle Innenstädte als Verbotszonen ausgewiesen werden, sagte NSGB-Sprecher Thorsten Bullerdiek. „Das generelle Verbot wäre für die Kommunen besser zu kontrollieren gewesen.“

Nach Auffassung der Richter dürften mit Infektionsschutzmaßnahmen nur „infektionsschutzrechtlich legitime Ziele“ verfolgt werden, wie die Bevölkerung vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden ist. Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt - und dies sei wieder zu erwarten. Allerdings reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.

Zudem sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter. So hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk nicht das Potenzial, Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren. Ein landesweites Verbot von Feuerwerkskörpern - also nicht nur ein Verbot an publikumsträchtigen Plätzen - sei ebenfalls nicht erforderlich. Dafür habe das Land Niedersachsen keine überzeugende Begründung präsentiert.

Das unangemessene Verbot hat dem OVG zufolge zudem gravierende negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Hersteller von Pyrotechnik. Zudem werde die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt.

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