Gesundheit:Diese Klauseln in Fitnessstudio-Verträgen sind unwirksam

Leipzig (dpa/tmn) - Bevor man sich ein Jahr oder länger an ein Fitnessstudio bindet, sollte man wissen, was im Vertrag stehen darf und was nicht. Manche Klauseln sind unwirksam:

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Leipzig (dpa/tmn) - Bevor man sich ein Jahr oder länger an ein Fitnessstudio bindet, sollte man wissen, was im Vertrag stehen darf und was nicht. Manche Klauseln sind unwirksam:

Erstlaufzeit: Sie darf bei einem Vertrag nicht länger als zwei Jahre betragen, erläutert die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig.

Haftungsausschluss: Ein genereller Haftungsausschluss in Fitnessstudios ist nicht möglich. Wenn Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich jemand verletzt, haftet das Studio.

Getränke-Verbot:Das Mitbringen eigener Getränke darf nach Angaben der Verbraucherschützer nicht verboten werden, wenn das Fitness-Studio nur teure Fitmacher oder sonstige Getränke anbietet. Verkauft das Studio aber die Getränke zu moderaten, also handelsüblichen Preisen, wäre ein Verbot nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Kündigung nach Unfall: Wer sich langwierig verletzt, kann den Vertrag kündigen, entschied das Amtsgericht München. Eine Kündigung ist demnach gerechtfertigt, wenn eine sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist. In dem konkreten Fall konnte eine Münchnerin nach einem Fahrradunfall nicht mehr trainieren. Das Studio verweigerte ihr die Kündigung des zweijährigen Vertrags mit dem Hinweis auf Sauna- und Wellnessangebote, die sie weiter nutzen könne. Ein Fitnessstudio diene aber vorrangig der körperlichen Ertüchtigung, Wellnessangebote seien Nebenleistungen, begründete das Gericht das Urteil.

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