Es gibt verschiedene Arten von Lebensversicherungen: Die einen bieten Schutz im Todesfall, die anderen kombinieren diesen Schutz mit einem Sparplan. Die Risikolebensversicherung dient ausschließlich der Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall. Laufzeit und Versicherungssumme werden bei Vertragsabschluss bestimmt, verpflichtend ist außerdem eine Gesundheitsprüfung. Das Alter des Versicherten und mögliche Gesundheitsrisiken haben Einfluss auf die Tarifhöhe, in der Regel sind die Beiträge aber niedriger als bei einer so genannten kapitalbildenden Lebensversicherung.
Diese Versicherung, die klassischerweise in Form einer gemischten Versicherung angeboten wird, eignet sich sowohl für die Absicherung von Hinterbliebenen als auch für die eigene Altersvorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. In diesem Fall gibt es zwei Auszahlungsmöglichkeiten: Entweder einmalig als größere Summe (dann ist von einer kapitalbildenden Kapital-Lebensversicherung oder auch bloß Kapital-Lebensversicherung die Rede) oder als monatliche Auszahlung im Rahmen einer so genannten Renten-Lebensversicherung. Bei Produkten mit Kapitalwahlrecht kann diese Entscheidung auch erst bei Eintritt der Leistung gefällt werden.
Da der weitaus größere Teil der Versicherten am Ende des Vertrages am Leben ist, muss jeder Versicherte die Leistung für diese wahrscheinlich eintretenden Phase der Lebensversicherung ansparen und dadurch "Kapital bilden". Die Leistung für den unwahrscheinlichen Teil der Versicherung, den Eintritt des Todes vor Vertragsende, wird dagegen aus der Gemeinschaftskasse der Versicherung gezahlt.
Erneute Besteuerung in der Auszahlungsphase
Eine Kapital-Lebensversicherung kann der Altersvorsorge dienen, aber auch einfach als Geldanlage genutzt werden. Daher dürfen die Versicherungsbeiträge nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Im Rahmen der Neuordnung der Altersvorsorge fällte der Gesetzgeber einen Entschluss, der die Lebensversicherung als traditionell beliebte Form der Altersvorsorge in den Hintergrund drängte: Leistungen aus Neuverträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, müssen in der Auszahlungsphase zu 50 Prozent erneut versteuert werden. Den verbliebenen Steuervorteil in der Auszahlungsphase können nur jene Kunden einstreichen, die mindestens 60 Jahre alt sind und deren Vertrag seit mindestens 12 Jahren läuft. Auch Kunden, die vor 2005 einen Vertrag abgeschlossen haben, profitieren nur unter bestimmten Voraussetzungen von einem 100-prozentigen Steuererlass auf den Kapitalertrag (den Gewinn aus der Versicherungsleistung nach Abzug der eingezahlten Beträge). Für Unruhe sorgten zudem die Versicherungsunternehmen, weil sie die Kundenbeteiligung an den Bewertungsreserven für festverzinsliche Wertpapaiere drastisch verringern wollen. Bisher konnte sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundestag allerdings nicht darauf einigen, wie hoch der Abschlag sein soll (Stand Februar 2013).