Mietrecht:43 m² = 54,78 m²

Erfolg für die Vermieter: Der Bundesgerichtshof erlaubt ihnen eine großzügige Auslegung der Quadratmeterangaben - und sieht in abweichenden Zahlen keinen automatischen Grund für eine Mietminderung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietern im Streit um Mietminderungen wegen Angaben zu Wohnungsgrößen in Mietverträgen gestärkt. Mieter können demnach keine Mietminderung wegen Unterschreitung der Wohnraumgröße geltend machen, wenn sich der Mietvertrag ausdrücklich auf die Zahl der vermieteten Räume statt auf Angaben zur Wohnraumfläche bezieht, wie der BGH am Mittwoch entschied. (VIII ZR 306/09)

Vermieter müssen nicht zwingend eine Mietminderung akzeptieren, wenn die Quadratmeterangabe von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht. (Foto: dpa)

Im umstrittenen Fall wurde in einem Mietvertrag zwar die Größe einer Dachwohnung mit "ca. 54,78 Quadratmeter" angegeben. Zugleich war aber vereinbart worden, dass diese Angabe "wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes" dient. Vielmehr sollte sich der "räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der Angabe der vermieteten Räum" ergeben.

Der Mieter hatte gleichwohl Mietminderung geltend gemacht, da die Wohnung einem Gutachter zufolge nur eine Fläche von 43 Quadratmetern hatte. Der BGH sah in dieser Flächenabweichung allerdings keinen Mangel: Mieter und Vermieter hätten im Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass nicht die Quadratmeterzahl sondern die Angabe der vermieteten Räume zur Bestimmung der Miethöhe dienen soll, heißt es im Urteil.

© sueddeutsche.de/dpa/AFP/aum - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken
OK