Mietrecht:Musik und Schönheitsreparaturen: Welche Regeln gelten für Mieter?

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Begehrte Dienstleistung: Wer, vor allem in den Großstädten, seine Wohnung streichen lassen will, hat schlechte Karten.

(Foto: Axel Heimken/dpa)

In einer Mietwohnung sollten Mieter Ruhezeiten einhalten und kleinere Renovierungsarbeiten übernehmen. Wann es wie laut werden darf, welche Regeln für Schönheitsreparaturen gelten - und welche der Mieter ignorieren kann.

Von Sabrina Ebitsch

Musik und Feiern

Beim Thema Musik und Partys ist Rücksichtnahme das entscheidende Stichwort. Nur weil die üblichen Ruhezeiten von 13 bis 15 und von 22 bis 7 Uhr gelten, muss man nicht um Viertel nach sieben zum Munterwerden den Lautstärkenregler des Radios bis zum Anschlag drehen. Während der Ruhezeiten ist Zimmerlautstärke der Richtwert, auch Klavierüben sollte man lieber auf die Stunden dazwischen verlegen. Hausordnung oder Mietvertrag können andere Regelungen vorsehen, die dann auch bindend sind.

Grundsätzlich gilt: Die Nachbarn dürfen in ihren Wohnungen nicht in einer Art und Weise gestört werden, die vermeidbar wäre. Musik, Fernseher, Radio und Gespräche sollten in anderen Wohnungen nicht zu hören sein. Die meisten Nachbarn dürften Verständnis haben, dass man die Gäste einer Geburtstagsparty nicht um 22 Uhr vor die Tür setzt, zumal wenn sie vorgewarnt oder sogar eingeladen werden. Die Regel, dass eine Party pro Monat erlaubt ist, ist allerdings ein Mythos.

Jenseits von Party und Musik gilt: Störungen gehören zum Zusammenwohnen und nicht jedes Geräusch ist vermeidbar. Für Kinderlärm zum Beispiel gelten Sonderregeln, er ist grundsätzlich hinzunehmen. Unzulässig sind aber Geräusche, die vermeidbar und nicht mehr zu ertragen sind, wie etwa laut aufgedrehte Stereoanlagen oder ständige Streitereien.

Wenn ein Gespräch mit dem Lärmverursacher nicht hilft, ist hier auch der Vermieter in der Pflicht, des Mieters Recht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Sonst kann dieser die Miete mindern (welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, lesen Sie hier). Der Vermieter muss den Nachbarn zur Ruhe anhalten oder aber, wenn die Lärmbelästigung auf bauliche Mängel, wie etwa schlechte Schallisolierung zurückzuführen ist, Abhilfe schaffen. Außerdem können sich lärmgeplagte Mieter an die jeweils zuständigen Ordnungsämter wenden oder die Polizei rufen.

Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung und damit auch für Renovierungen verantwortlich. Er kann aber einzelne Pflichten auf den Mieter übertragen. Unter Schönheitsreparaturen fällt alles, was sich während der Wohnzeit abgenutzt hat und mit einfachen Mitteln wie Farbe, Gips oder neuen Tapeten wieder in Schuss bringen lässt.

Enthält der Mietvertrag unwirksame Renovierungs-Klauseln, muss der Mieter gar nichts tun - egal, wie lange er in der Wohnung bleibt. Unwirksam sind sogenannte starre Klauseln, die feste Fristenpläne beinhalten. Der Vermieter kann beispielsweise nicht vorschreiben, dass Küche und Bad alle drei Jahre renoviert werden müssen. Doch Vorsicht: Finden Sie im Mietvertrag abschwächende Formulierungen, wonach Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" oder "in der Regel" alle drei Jahre vorgenommen werden müssen, ist die Fristenregelung wirksam. Denn diese Formulierungen ermöglichen es dem Mieter nachzuweisen, dass eine Renovierung gar nicht nötig ist.

Hat der Vermieter die Wohnung unrenoviert übergeben, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig. So hat der BGH im März 2015 entschieden (AZ. VII ZR 185/14 u.a.). In diesem Fall müssen Mieter weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zahlen.

Auch beim Auszug muss der Mieter nur renovieren, wenn dies im Mietvertrag wirksam formuliert ist (welche Pflichten auf Mieter beim Auszug zukommen, lesen Sie hier). Dabei darf der Vermieter aber nicht verlangen, dass eine Fachfirma beauftragt wird und auch nicht, wie genau die Renovierung vorzunehmen ist.

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