Trotz Gerichtsentscheidung:Telekom-Kunden können vorerst weiter streamen

Trotz Gerichtsentscheidung: Kann vorerst weiterstreamen: junger Mann mit Handy.

Kann vorerst weiterstreamen: junger Mann mit Handy.

(Foto: Neonbrand / Unsplash)
  • Zero-Rating-Regelungen wie "Stream On" der Telekom sind nach EU-Regeln zulässig, allerdings beanstandet das Kölner Verwaltungsgericht zwei Ausnahmeregelungen.
  • Das Angebot muss demnach auch im EU-Ausland funktionieren, außerdem dürfe die Telekom keine Videos drosseln.

Von Max Muth

Auch nach Ansicht der Kölner Verwaltungsrichter verstößt die "Stream On"-Option der Telekom gegen EU-Regeln. Die Bundesnetzagentur hatte im Dezember 2017 angeordnet, dass einige Teile des Stream-On-Angebots geändert werden müssen. Die Telekom wiederum hatte sich mit einem Eilantrag gegen die Anordnung gewehrt. Auch gegen die Entscheidung des Kölner Gerichts will die Telekom jetzt Beschwerde einlegen.

"Stream On" ist ein sogenanntes Zero-Rating-Angebot. Dabei werden Daten, die bei der Nutzung von Diensten bestimmter Telekom-Partnerunternehmen anfallen, nicht zum Datenverbrauch des jeweiligen Tarifs dazugezählt. So können Kunden unbegrenzt Netflix, Spotify oder Youtube streamen, ohne sich Sorgen zu machen, an ihr Datenlimit die stoßen. Die EU-Regeln zur Netzneutralität erlauben solche Zero-Rating-Angebote grundsätzlich.

Gericht: "Stream On" muss auch im Ausland "on" sein

Allerdings gibt es bei "Stream On" zwei Ausnahmen. Zum einen gilt die Option nur in Deutschland. Wer im Ausland Youtube-Videos streamt, verbraucht also ganz normal Megabits, ob "Stream On"-Partnerunternehmen oder nicht. Diese Ausnahme verstößt nach Ansicht der Bundesnetzagentur gegen das Roam-like-at-home-Prinzip, wonach für Kunden im EU-Ausland keine zusätzlichen Kosten anfallen dürfen.

Zum anderen begrenzt die Telekom bei einigen Tarifen trotz "Stream On"-Option die Datenrate bei Videos auf 1,7 Megabit pro Sekunde, zu wenig, um Videos in HD-Qualität zu streamen. Die Bundesnetzagentur sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität. Das Verwaltungsgericht Köln sieht das offenbar ähnlich.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, die EU-Regeln verpflichteten Mobilfunkunternehmen wie die Telekom, "den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln". Die Drosselung der Video-Geschwindigkeit sei deshalb auch dann nicht zulässig, wenn Kunden der Regelung durch einen Vertragsabschluss zustimmen. Auch beim Roaming gab das Gericht der Bundesnetzagentur recht. Kunden dürften im EU-Ausland für die gleiche Leistung nicht mehr zahlen als zu Hause.

Die Telekom will trotz der Entscheidung vom Dienstag an der "Stream On"-Option vorerst nichts ändern. Ein Sprecher kündigte an, dass das Unternehmen beim Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde gegen die Entscheidung des Kölner Gerichts einlegen wird, man werde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

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