München:Klage gegen Polizeiaufgabengesetz abgewiesen

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Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild)

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Klage der Linkspartei gegen die umstrittene Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes abgewiesen. Nach der am...

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München (dpa/lby) - Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Klage der Linkspartei gegen die umstrittene Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes abgewiesen. Nach der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung verstoßen die Regelungen zur sogenannten polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht gegen die Verfassung. Die Bestimmungen verletzten weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch verstießen sie gegen die Berufsfreiheit oder die Pressefreiheit, hieß es in der Mitteilung.

Das Polizeiaufgabengesetz regelt die Kompetenzen der Polizei im Umgang mit Beschuldigten, aber auch in bestimmten Einsatzlagen. Viele Details sind seit Jahren politisch höchst umstritten. Gegen die früheren und gegen die neue Fassung des Gesetzes liefen und laufen mehrere Klagen verschiedener Parteien, sowohl vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Linke hatte als erstes gegen die neu eingeführte sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung geklagt. Danach kann die Polizei „bei Anlässen, die mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden sind“, Personen vorab genauer überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof entschied nun, die Popularklage sei in diesen Punkten unbegründet. Die Regelungen verstießen nicht gegen die Bayerische Verfassung.

Zwar greife die Zuverlässigkeitsüberprüfung in mehrfacher Hinsicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Richter entschieden aber, die Regelungen erfüllten die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Bestimmtheit und Normenklarheit, und die Vorschrift genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

„Ziel der Regelungen ist die Prävention vor erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit“, hieß es in der Mitteilung. Hierbei handle es sich „um Schutzgüter von hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung“. Dem vorbeugenden Schutz dieser Güter habe der Gesetzgeber „Vorrang gegenüber dem Gewicht der Grundrechtseingriffe einräumen“ dürfen. Auch etwaige Eingriffe in die Grundrechte der Berufsfreiheit und der Pressefreiheit seien „verfassungsrechtlich gerechtfertigt“.

Die Linke bedauerte die Abweisung ihrer Klage - sie sieht nach eigenen Angaben jedoch auch eine teilweise klarstellende Wirkung der Entscheidung. Beispielsweise werde einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetz durch die Entscheidung konkretisiert. Grundsätzlich blieb die Linke ohnehin bei ihrer Kritik: dass die Staatsregierung bei der Neufassung des Gesetzes „wie schon so oft in „Law and Order“-Manier vorgegangen ist und den Schutz der Grundrechte als lästiges Übel begreift und nicht als Richtschnur ihres Handelns.

Innenminister Joachim Herrmann (CSU) dagegen begrüßte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Die wiederholt und lautstark geäußerte Kritik der Opposition nannte der Minister „völlig an den Haaren herbeigezogen“ und „billige Stimmungsmache“.

Man sei bei der Neufassung des Gesetzes der ausdrücklichen Bitte des Landesbeauftragten für den Datenschutz nachgekommen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen und ihre Voraussetzungen in einem gesonderten neuen Artikel im Gesetz detailliert zu regeln. Eine Verschärfung sei damit nie verbunden oder beabsichtigt gewesen. Zudem betonte Herrmann, dass die Norm nur auf bestimmte Personen- und Berufsgruppen anwendbar sei, die im Umfeld einer gefährdeten Veranstaltung tätig seien, beispielsweise in Sicherheitsbereichen. „Zuschauer sind damit nicht betroffen. Der Umfang der Überprüfungen ist auf das absolut erforderliche Maß beschränkt und findet nur mit Zustimmung der Betroffenen statt“, hieß es in der Mitteilung.

Nicht entschieden hat der Verfassungsgerichtshof zunächst über eine Klage der Landtags-Grünen - diese hatten im Oktober ebenfalls gegen die Neufassung des Polizeiaufgabengesetzes Klage eingereicht.

© dpa-infocom, dpa:220519-99-354868/4

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