Die im vergangenen Jahr vom bayerischen Innenministerium in Aussicht gestellte Neuregelung zur Erhöhung von Parkgebühren für Anwohner liegt weiter auf Eis. "Vor dem Hintergrund der aktuellen Belastungen der Bürger und Mieter durch die allgemeinen Preissteigerungen, die hohen Energiepreise und die anhaltend hohe Inflation haben wir uns entschieden, die weitere Ausarbeitung des dafür notwendigen Verordnungsverfahrens in Bayern vorerst zurückzustellen", sagte ein Ministeriumssprecher am Mittwoch auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in München.
Damit dürfte es auf absehbare Zeit keine rechtliche Grundlage geben, auf deren Basis Kommunen in Bayern auf eigenen Wunsch hin deutlich höhere Gebühren für Anwohnerparkausweise verlangen können. Aktuell sind dies je nach Kommune maximal rund 30 Euro pro Jahr.
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Der Ministeriumssprecher betonte zudem, dass das am Dienstag gefällte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig keinen Einfluss auf Bayern habe, gleichwohl werde es "aber selbstverständlich bei den weiteren Diskussionen in Zukunft zu beachten sein". Generell könne das Ministerium "den Wunsch der Kommunen nach einer Möglichkeit zur Erhöhung der Anwohnerparkgebühren nachvollziehen".
Die Leipziger Richter hatten am Dienstag die Bestimmungen für drastisch erhöhte Anwohnerparkgebühren in Freiburg gekippt. Die Regelungen seien unwirksam, weil die Stadt anstelle einer Satzung eine Rechtsverordnung hätte erlassen müssen. Außerdem stuften die Bundesrichter verschiedene in dem Regelwerk enthaltene Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie Gebührensprünge für unterschiedlich lange Fahrzeuge als unzulässig ein.
Gegen die grundsätzliche Höhe der Gebühren von 360 Euro im Jahr für ein durchschnittlich großes Auto hatten die Bundesrichter allerdings keine Bedenken. Sie stünden nicht in einem völligen Missverhältnis zu den Zwecken, die mit der Erhebung der Gebühren verfolgt würden. Freiburg hatte die Kosten für einen Anwohnerparkausweis Ende 2021 von zuvor 30 auf einen Basissatz von 360 Euro erhöht. Ein FDP-Stadtrat hatte dagegen geklagt. (Az.: BVerwG 9 CN 2.22)