Zum wiederholten Male ist die AfD im Landtag mit einer Verfassungsklage gescheitert. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies einen Antrag der Fraktion ab, der darauf abzielte, eine Äußerung von Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) bei einer Podiumsdiskussion als verfassungswidrig einzustufen. "Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, da die beanstandete Äußerung nicht verfassungswidrig in die Fraktionsrechte der Antragstellerin eingreift", teilte das Gericht am Freitag in München mit.
Die AfD-Fraktion hatte Aigner einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorgeworfen und einen Widerruf verlangt. Anlass des Rechtsstreits waren Aussagen Aigners bei einer Podiumsdiskussion "Lange Nacht der Demokratie" des Wertebündnisses Bayern Anfang Oktober in München. Der Landtag ist Partner des Wertebündnisses, Aigner und der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) waren Schirmherren des Abends.
Aus Sicht der AfD verletzte Aigner mit Worten über das Auftreten der Partei im Landtag die ihr als Parlamentschefin auferlegte Neutralitätspflicht. Konkret hatte Aigner gesagt, die AfD betreibe "durchgängig Provokation und Abgrenzung gegenüber den ,Altparteien', wie die AfD die anderen Fraktionen nennt". Als Beispiel nannte Aigner damals auch einen Vorfall, bei dem ein AfD-Abgeordneter in der Corona-Krise mit einer Gasmaske an das Rednerpult im Plenum getreten war. Zu der Veranstaltung veröffentlichte der Landtag auf seiner Internetseite einen Bericht.
Bereits im Dezember 2020 hatte das Gericht in der Causa gegen das Ansinnen der AfD entschieden. Zwar sei das Feststellungsbegehren der AfD zulässig, "aber unbegründet", teilte das Gericht mit. Zwar greife die Äußerung der Landtagspräsidentin in den Schutzbereich des freien Mandats und in die gewährleisteten Rechte der Opposition ein. "Der Eingriff ist aber durch die verfassungsrechtlichen Aufgaben der Antragsgegnerin gerechtfertigt."
Hinzu komme, dass das Auftreten Aigners bei der Podiumsdiskussion als Teil der Öffentlichkeitsarbeit zu ihren Aufgaben als Parlamentspräsidentin gehöre. Wie bei der Entscheidung im Dezember 2020 betonte das Gericht ferner, dass Aigner "über diesen tatsächlichen Vorgang wahrheitsgemäß und in angemessener Form berichtet" habe. Generell sei auch die "sonstige Wortwahl" Aigners verfassungsrechtlich beanstandungsfrei.