Der Chef eines Hotels im westlichen Mittelfranken ist, wie er selbst formuliert, "stinksauer". Im Januar 2020 wurde ein lebloser Mann in seinem Hotel aufgefunden, er wies Wunden auf. Das Hotelzimmer war durch Blutspuren verschmutzt, der Hotelchef ließ es von Fachleuten reinigen.
Knapp zwei Jahre später weiß der Hotelchef nicht, wie und warum der Mann in seinem Hotel ums Leben gekommen ist. Das aber weiß er nach zwei gerichtlichen Instanzen: Auf den Kosten von 2558 Euro für Aufenthalt und Bewirtung des verstorbenen Gastes sowie die Zimmerreinigung bleibt er sitzen. Das hat nun das Landgericht Ansbach entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Die Richter begründen das so: Zwar muss ein Erbe grundsätzlich für die Schulden eines Verstorbenen aufkommen. Anders liege der Fall jedoch, wenn das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen wird. Im vorliegenden Fall hatte der Hotelier von der Tochter des Verstorbenen verlangt, diese müsse die ihm entstandenen Kosten erstatten. Diese aber hatte das Erbe ausgeschlagen - und zwar rechtzeitig, wie das Gericht feststellte.
Weil der Verstorbene zum Teil im Ausland gearbeitet hatte und es dort laut Ermittlungsakten ein Testament gegeben hat, habe die Tochter zum Todeszeitpunkt nicht mit Gewissheit wissen können, ob sie tatsächlich Erbin geworden ist. Sie habe insofern auch nach der Frist von sechs Wochen ihr Erbe ausschlagen dürfen. Deshalb müsse sie nicht für die Schulden des Verstorbenen haften.
Das Gericht spricht vom "allgemeinen Lebensrisiko"
Was den Hotelier - der mit seinem Namen nicht in der Zeitung stehen will - besonders aufbringt: Wie das Gericht bestätigt, wurden bei dem Verstorbenen größere Mengen Bargeld aufgefunden. Der Hotelier spricht von 3000 Euro. Wie das Gericht ausführt, sei dieses aber von Verwandten "bei Klageerhebung bereits für die Beerdigungskosten verwendet worden" - und habe somit "nicht mehr für die Hotelkosten verwendet" werden können. Die Klage sei also abzuweisen gewesen. Ein Gerichtssprecher spricht von "allgemeinem Lebensrisiko", dem laut Bundesgerichtshof auch Vermieter von Räumlichkeiten - in dem Fall ein Hotelier - unterlägen.
Den Betroffenen macht das fassungslos. "Hätte man den Verstorbenen ausrauben müssen, um als Hotelier an seine Kosten zu kommen", frage er sich. Dass eine Angehörige zwar Bargeld zu sich nehmen, aber das Erbe ausschlagen könne, erschließe sich ihm nicht im Ansatz. Zumal er die Reinigung sogenannten Tatortreinigern, also Fachleuten, überlassen habe. Dem allgemeinen Reinigungspersonal sei dies nicht zuzumuten gewesen.
Warum der Mann ums Leben kam? Das kann Matthias Soldner, Sprecher der Staatsanwaltschaft Ansbach, aufklären. Der Mann sei offenbar bereits "Tage vor seinem Tod" gestürzt, möglicherweise wegen erhöhten Alkoholkonsums, er erlitt Kopfverletzungen. Todesursächlich sei dies nach Einschätzung der Ermittler aber nicht gewesen. Diese gingen von einem natürlichen Tod aus.