Tempo-30-Zonen sind seit vielen Jahren in deutschen Wohngebieten Usus. Auf Hauptverkehrsstraßen müssen Autofahrer dagegen bislang nur selten bremsen. Denn die rechtlichen Hürden für die Einführung von Tempolimits, etwa zur Sicherheit von Kindern vor Schulen, sind hier hoch. Das soll sich nach den Plänen der Bundesregierung ändern. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung will das Bundesverkehrsministerium die Einführung der Zonen erleichtern. Das sieht ein aktueller Entwurf für Änderungen der Straßenverkehrsordnung vor. Die wichtigsten geplanten Änderungen im Detail:
Tempo-30-Zonen
Runter vom Gas! Die Bundesregierung will Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen in "sensiblen Bereichen mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern" erleichtern - etwa rund um Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser. Auf Bundesstraßen innerhalb von Ortschaften galten für deren Etablierung bislang hohe Hürden. So musste bei solchen Limits zuerst nachgewiesen werden, dass es sich um einen Unfallschwerpunkt handelt. Erst dann konnten Länder und Kommunen aktiv werden.
Nun sollen sie das Recht bekommen, auch ohne einen solchen Nachweis - und damit vorbeugend - aktiv zu werden. Künftig soll vor Ort geprüft werden können, "in welchen Fällen eine Tempo-30-Regelung in Betracht kommt, um einerseits die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu schützen, andererseits den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen", heißt es in dem Papier. "Wir schaffen jetzt den Rechtsrahmen, damit die Straßenverkehrsbehörden ohne größere bürokratische Hürden Tempo 30 vor Schulen und Kindergärten auch an Hauptverkehrsstraßen anordnen können", sagt Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt. "Im Interesse der Sicherheit der Kinder." Organisationen wie das Deutsche Kinderhilfswerk gehen noch einen Schritt weiter und fordern Tempo 30 als Basisgeschwindigkeit in Ortschaften generell. Dies lehnt die Bundesregierung ab.
Radfahren auf Gehwegen
Oft gibt es in deutschen Städten Unklarheiten und Streit darüber, wann Radfahrer - vor allem Kinder - Gehwege nutzen können. Schon bislang ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt, dass Kinder unter acht Jahren nicht auf der Straße fahren dürfen und den Gehweg nutzen müssen. Kinder unter zehn Jahren dürfen Gehwege noch befahren, können aber auch auf Straßen radeln. Für alle anderen war das Fahren auf dem Gehweg bislang verboten, also auch für die begleitenden Eltern oder Geschwister. Das soll sich ändern. "Die Kinder dürfen dort durch eine geeignete Aufsichtsperson begleitet werden", heißt es in dem neuen Entwurf. Geeignet ist in den Augen des Gesetzgebers, wer älter als 16 ist. Als Aufsichtspersonen gelten Eltern, Freunde oder wer die Aufsichtspflicht hat. "Die neuen Regeln sind familienfreundlich und sorgen für mehr Verkehrssicherheit", sagt Dobrindt. Rücksichtnahme auf Fußgänger sei dabei selbstverständlich, heißt es in dem Papier. Beim Überqueren einer Fahrbahn sollen Kinder und Aufsichtsperson künftig laut StVO absteigen.
E-Bikes
Vereinfachen soll die Verordnung auch das Leben für E-Bike-Fahrer. Laut neuer Verordnung können die Länder Fahrradwege mit neuen Schildern innerorts auch für E-Bikes freigeben. Außerorts sollen sie generell auf Radwegen fahren dürfen. Allerdings gilt das nur für solche Elektrofahrräder, die auch mit Motorunterstützung nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren. Doch genau daran übt die Opposition Kritik. "Nach der E-Bike-Definition des Verkehrsministeriums würde das neue Verkehrszeichen in der Praxis kaum ein Zweirad betreffen", warnt der Grünen-Bundestagsabgeordnete und Verkehrspolitiker Matthias Gastel. Viele E-Bikes sind leistungsstärker. "Aufwand und Ertrag eines solchen Verkehrszeichens stünden in einem schlechten Verhältnis", warnt Gastel. Die Kommunen sollten mehr Spielräume für die Freigabe der Radwege bekommen.
Rettungsgassen
Schon seit Jahrzehnten gilt in Deutschland: Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Schnellstraßen, müssen Fahrer eine Rettungsgasse bilden. Dennoch kommt es oft zu Problemen. Die Regelung werde einfach "nicht zufriedenstellend umgesetzt", beklagt das Ministerium. Das liegt auch an einer bislang missverständlichen Regelung, wie die Gasse gebildet werden soll. Künftig müssen Fahrzeuge "für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden"- bei drei Spuren also zwischen der linken und den beiden rechten Fahrspuren.