Urteil zu Passagierrechten:Entschädigung bei großer Verspätung

Unwetter, Streik, technischer Defekt: Es gibt viele Gründe für einen verspäteten oder annullierten Flug. In vielen Fällen bekommen Passagiere eine Ausgleichszahlung, das hat der Europäische Gerichtshof erneut bestätigt. Doch es gibt auch Ausnahmen.

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Ist der Flug mehr als drei Stunden verspätet, haben Passagiere ein Anrecht auf Entschädigung.

(Foto: dpa)

Bei der Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden haben Passagiere Anrecht auf eine Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung bestätigt (Rechtssachen C-581/10 und C-629/10). Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die die Airline nicht beeinflussen konnte. Nach Ansicht der Richter müssen Fluglinien Kunden, die ihr Ziel erst mit drei oder mehr Stunden Verspätung erreichen, genau so entschädigen wie Passagiere, deren Flug annulliert wurde. Als Ausgleich sind laut EU-Recht zwischen 250 und 600 Euro vorgesehen.

Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur dann, wenn der Grund für die Verspätung außergewöhnliche Umstände seien, die die Airline nicht beeinflussen könne, erklärten die Richter. Dazu zählten extreme Wetterverhältnisse und in der Regel auch ein Streik.

Das Urteil ist für viele Reisende auch rückwirkend von Bedeutung. Deutsche Flugreisende können bei großen Verspätungen "Altansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen", sagte Rechtsexperte Philipp Kadelbach des Verbraucherportals für Fluggastrechte, flightright.de.

Mit dem Urteil bestätigte der EuGH seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2009. In der Praxis beklagen Verbraucherschützer immer wieder, dass die Fluggesellschaften sich weigern, bei Verspätung Entschädigungen zu zahlen. Auch im konkreten Fall hatten sich unter anderem die Fluglinien British Airways und EasyJet an die Gerichte gewandt, weil sie nicht zahlen wollten; Lufthansa wurde von mehreren Passagieren verklagt.

Bereits vor gut drei Wochen hatten die EU-Richter Verbrauchern den Rücken gestärkt. In zwei Urteilen schrieben sie fest, dass Airlines Entschädigung zahlen müssen, wenn sie Kunden aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitnehmen. Dies betrifft etwa Umbuchungen auf einen anderen Flug als Spätfolge eines Streiks. Der Anspruch gelte auch dann, wenn eine Fluggesellschaft Passagiere auf einen deutlich späteren Anschlussflug umbuche, obwohl die Kunden den Flugsteig rechtzeitig erreichten (Rechtssachen C-321/11 und C-22/11).

Große Verspätung ist mit Annullierung gleichzusetzen

In dem jetzt ergangenen Urteil legten die Richter eine EU-Verordnung von 2004 aus. Sie staffelt die Entschädigungssummen je nach Entfernung. Der Mindestbetrag von 250 Euro fällt bei Flügen über eine Entfernung von 1500 Kilometern oder weniger an; maximal können es 600 Euro sein. Laut Gerichtshof gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei mehr als drei Stunden Verspätung seien Fluggäste in der gleichen Situation wie Passagiere, deren Flug gestrichen worden sei, "da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust". Die Regeln seien mit internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr vereinbar. Da die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betreffe, sei sie verhältnismäßig. Das Urteil gelte zeitlich unbegrenzt.

Die Richter fassten zwei Fälle zusammen. In dem einen hatten mehrere Fluggäste die Lufthansa verklagt, weil ihr Flug 24 Stunden Verspätung hatte. In der anderen Rechtssache hatten die Unternehmen TUI Travel, British Airways, EasyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) in Großbritannien geklagt, weil sie sich nicht zu Ausgleichszahlungen an Gäste verspäteter Flüge verpflichten wollten und mit diesem Ansinnen bei der Behörde für Ziviluftfahrt gescheitert waren.

Fragen und Antworten zu den wichtigsten Regelungen

Doch wie sehen die Regelungen im Einzelnen aus, in welchen Fällen gelten sie und auf welche Leistungen haben Passagiere Anspruch? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

[] Wann bekomme ich Geld zurück?

Die EU-Verordnung 261/2004 zielte vor allem auf annullierte oder überbuchte Flüge ab. Bereits 2009 hat der EuGH jedoch entschieden, dass Passagiere auch eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn sie zu spät am Zielort ankommen, wie Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. Das haben die Richter nun noch einmal bestätigt.

[] Welche Flüge fallen unter die Verordnung?

Abgedeckt sind von der Verordnung laut Fischer-Volk alle Flüge, die in der EU starten sowie Flüge in die EU mit Airlines, die ihren Sitz in der EU haben. Ein Beispiel verdeutlicht dies: "Fliege ich von Deutschland in die Türkei, bekomme ich bei einer Verspätung oder Annullierung auf jeden Fall Geld", so Fischer-Volk. "Fliege ich von der Türkei nach Deutschland, hängt es von der Airline ab: Lufthansa muss zahlen, Turkish Airlines nicht".

[] Wie viel Geld bekomme ich?

Das hängt von der Entfernung ab. Bei allen Flügen bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro, bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro. Die Beträge halbieren sich bei einer Annullierung, wenn eine zeitnahe Ersatzbeförderung angeboten wird.

[] Wann muss die Airline nicht zahlen?

Fluggesellschaften müssen nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen. Das trifft zum Beispiel bei extremen Wetterverhältnissen zu oder auch bei einer Sperrung des kompletten Luftraums - wie bei der Vulkanaschewolke 2010 über Island. Die Rechtslage bei Streiks ist dagegen unklar. Wann genau außergewöhnliche Umstände vorliegen, müssen immer wieder Gerichte entscheiden.

[] Welche Rechte stehen mir noch zu?

Müssen Passagiere am Flughafen länger warten, stehen ihnen laut Fischer-Volk Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine. Gestrandete Passagiere haben zudem Anspruch darauf, auf Kosten der Airline zu telefonieren sowie Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Anzahl ist genau geregelt: Laut EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails.

[] Muss die Airline mir auch eine Übernachtung zahlen?

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht laut Fischer-Volk eine Pritsche im Terminal in der Regel nicht aus. Es müsse aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein.

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