BGH-Entscheid:Erst heiraten, dann adoptieren

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Die Adoptionssperre für nicht verheiratete Paare widerspricht nicht dem Schutz der Familie. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. (Foto: Jens Kalaene/dpa)
  • Die Adoption von Kindern setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft voraus.
  • Dies sei dem BGH zufolge nicht verfassungswidrig, sondern im gesetzgeberischen Ermessen.
  • Stiefeltern, die nicht mit dem Partner verheiratet sind, befinden sich rechtlich in einer Randposition.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft hat - rechtlich gesehen - in den vergangenen Jahrzehnten kräftig aufgeholt, vor allem dort, wo es um die Interessen der Kinder geht. Bei einem Thema allerdings gilt bis heute die Rechtslage des Jahres 1976, also jener Zeit, in der man noch von "wilder Ehe" sprach - nämlich bei der Adoption. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, kann die Kinder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten nicht adoptieren. Dabei wird es vorerst bleiben, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Gesetzeslage in einem am Montag veröffentlichten Beschluss bestätigt: Die Adoptionssperre für nicht verheiratete Paare widerspreche nicht dem Schutz der Familie im Grundgesetz. (Az: XII ZB 586/15)

Hinter der Entscheidung steckt freilich nicht etwa die mangelnde Einsicht der Richter, dass sich die Verhältnisse gewandelt haben; tatsächlich ist die Zahl der Ehepaare mit minderjährigen Kindern zwischen 2004 und 2014 von 6,7 auf 5,6 Millionen gesunken, während bei den unverheirateten Paaren im selben Zeitraum ein Anstieg von 684 000 auf 883 000 zu verzeichnen ist.

Der BGH argumentiert vielmehr mit dem klaren Wortlaut der einschlägigen Paragrafen - und damit, dass der Gesetzgeber in dieser Frage einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Dessen Diagnose lautete seinerzeit: Eine Ehe sei normalerweise "wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens" der bessere Garant für eine stabile Beziehung. Denn sie sei "auf Lebenszeit" angelegt, währen eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden könne. Diese Einschätzung liege "noch" im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, befand der BGH. Auch wenn angesichts gewandelter Verhältnisse hier eine gemeinschaftliche Adoption denkbar sei.

Gerichtsentscheid
:Nur Verheiratete dürfen Stiefkinder adoptieren

Damit scheitern vor dem Bundesgerichtshof eine Witwe und deren neuer Lebensgefährte. Er wollte ihre Kinder annehmen.

Heiraten will das Paar vorerst nicht

Der BGH-Familiensenat unter Vorsitz von Hans-Joachim Dose wies damit die Klage einer Witwe und ihres neuen Lebensgefährten ab. Der will ihre beiden minderjährigen Kinder adoptieren, damit beide gleichberechtigt als Eltern gelten. Heiraten wollen sie vorerst nicht, möglicherweise, weil dann die Witwenrente weg wäre. Eine Adoption jedoch ist nach den derzeit geltenden Paragrafen unmöglich: Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind zwar mit Zustimmung der Eltern allein adoptieren - würde diese damit aber aus der Elternposition verdrängen. Die Adoption von Stiefkindern ist dagegen nur verheirateten Paaren sowie verpartnerten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gestattet, nicht aber unverheirateten Paaren.

Einen Verstoß gegen den besonderen Schutz der Familie im Grundgesetz oder auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sieht der BGH darin nicht. Allein der Umstand, dass die Ehe hier privilegiert werde, begründe noch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung - dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang entschieden. Wobei der BGH allerdings darauf hinweist, dass auch "soziale Familien", die sich ohne rechtliche Bindung allein durch das Zusammenleben ergeben, unter einem gewissen Schutz des Grundgesetzes stehen.

Etwa eine Million Kinder leben in Stiefkindfamilien

Der Marburger Professor Tobias Helms hat vergangenes Jahr in seinem Gutachten für den Deutschen Juristentag darauf hingewiesen, dass derzeit etwa eine Million Kinder in solchen Stiefkindfamilien leben - Tendenz steigend. In etwa 90 Prozent der Fälle handle es sich um Stiefväter, und ohne jede rechtliche Pflicht erbrächten sie wertvolle Beiträge zur Erziehung, Ausbildung und emotionalen Unterstützung der Kinder. Er zitiert Untersuchungen, wonach die Mehrzahl der Kinder und Jugendlichen die Beziehung zum Stiefvater als "gut" bis "sehr gut" bezeichnet - trotz des mitunter komplizierten Konkurrenzverhältnisses zum leiblichen Vater.

Stiefeltern, die nicht mit dem Partner verheiratet sind, befinden sich rechtlich indes in einer Randposition. Ihnen bleibt sogar das sogenannte "kleine Sorgerecht" verwehrt, also ein Mitentscheidungsrecht in Alltagsbelangen der Kinder. Helms forderte beim Juristentag in diesem Punkt eine Aufwertung: "Denn die soziologischen Befunde zeigen, dass die Entstehung eines sozialen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht davon abhängt, ob es sich um einen durch Eheschließung beziehungsweise Partnerschaft verbundenen oder einen faktischen Stiefelternteil handelt."

Diese Befunde könnten auch dafür sprechen, das Adoptionsrecht auch auf unverheiratete Paare zu erstrecken - wenn nicht durch Gerichtsbeschluss, dann durch eine Gesetzesreform. Generell sind Adoptionen freilich seit Jahren stark rückläufig. Mitte der Neunzigerjahre wurden noch rund 8000 Kinder pro Jahr adoptiert, im Jahr 2014 waren es laut Statistischem Bundesamt nur noch 3800. Der Rückgang hat auch mit strengeren juristischen Vorgaben zu tun. Dort, wo noch adoptiert wird, geht es aber vorwiegend um Stiefkinder; ihr Anteil beiträgt deutlich mehr als die Hälfte.

© SZ vom 07.03.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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