Dem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf war gekündigt worden, weil er nach einer Scheidung erneut geheiratet hatte. Damit habe er gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre verstoßen, argumentierte sein Arbeitgeber, der kirchliche Träger der Klinik.
Diese Argumentation ist legitim, dem Arzt darf gekündigt werden, wenn er ein zweites Mal heiratet. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf mit Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche betont.
Dennoch scheiterte der katholische Klinikträger mit dem Versuch, den Krebsspezialisten loszuwerden. Die Kündigung sei unwirksam, weil für andere Chefärzte deren zweite Heirat folgenlos blieb. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Außerdem habe der Arbeitgeber die eheähnliche Gemeinschaft vor der zweiten Heirat geduldet. Deswegen sei es unverhältnismäßig, sofort zu kündigen.