Hecken, Sträucher und Gebüsche:Schnitt-Verbot ab 1. März: Das gilt nun im Garten

Feldsperling mit Nistmaterial: Sowohl das Entfernen als auch das Zurückschneiden von Hecken sind zum Schutz von Wildtieren vom 1. März bis zum 30. September verboten. (Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa)

Wildtiere sind auf Hecken und Sträucher angewiesen - vor allem im Frühjahr und Sommer, wenn die Fortpflanzungszeit ansteht. Deshalb gelten fürs Stutzen und Entfernen diese Regeln.

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Berlin (dpa/tmn) - Hecken und Sträucher - inklusive Obststräucher - und Gebüsche dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht geschnitten werden. Denn Wildtiere brauchen in ihrer Haupt-Fortpflanzungszeit Schutz. Darauf weist die Tierschutzorganisation „Aktion Tier“ hin. 

Warum ist das so wichtig? Vor allem Vögel, Eichhörnchen, Baummarder und Igel nutzen die Pflanzen als Unterschlupf und Brutstätte. Früchte dienen Tieren als Nahrung, Insekten ziehen aus den Blüten Nektar. 

Das sollten Sie beachten: Es ist verboten, Hecken, Sträucher und Obststräucher, Gebüsche und sogenannte lineare Strauchbepflanzungen - auch lebende Zäune genannt - zurückzuschneiden oder gar zu entfernen. Gut zu wissen: Als Hecke gelten auch Rankpflanzen an Zäunen, Mauern oder Gebäuden. 

Totholz und Co.: Das ist noch möglich

Erlaubt ist hingegen, den Zuwachs des Vorjahres zu entfernen. Auch leichte Formschnitte darf man noch vornehmen und Totholz entfernen. Es sei denn, in den Ästen befinden sich Nester, Eichhörnchenkobel oder Igelunterschlupfe. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert empfindliche Strafen. Je nach Bundesland und Hecke droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. 

Bäume im Haus- oder Kleingarten dürfen theoretisch das ganze Jahr über gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Wichtig: Gartenbesitzer oder mit der Fällung beauftragte Firmen müssen aber auch hier zuvor sicherstellen, dass sich keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten von Tieren darin befinden.

© dpa-infocom, dpa:240227-99-144978/2

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