Saarbrücken (dpa/tmn) - Wird ein Betrieb verkauft, muss der neue Inhaber die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert fortführen. Darauf weist Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, in der Zeitschrift „AK-Konkret“ (Ausgabe 2/23) hin.
Laut Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches trete er in die Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers ein. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden.
Kein neuer Arbeitsvertrag notwendig
Beschäftigte müssen zudem schriftlich über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs informiert werden, über den Grund dafür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und alle Maßnahmen, die die Beschäftigten betreffen - also etwa auch über betriebsbedingte Kündigungen, die der Käufer beabsichtigt. Anschließend haben sie einen Monat Zeit, dem Betriebsübergang schriftlich zu widersprechen.
Tun sie das, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Inhaber weiter. In der Praxis heißt das aber auch: Hat dieser keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Mitarbeiter, dann wird er in der Regel das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen, so Marx in dem AK-Konkret-Beitrag. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist hingegen unwirksam.
Widersprechen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nicht, wird ihr Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber fortgesetzt, der bestehende Arbeitsvertrag inklusive der Beschäftigungszeiten gilt unverändert fort. Sie müssen also keinen neuen Vertrag mit gegebenenfalls schlechteren Bedingungen unterschreiben. Einvernehmliche Änderungen von Arbeitsverträgen sind aber jederzeit möglich.
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