Verbraucher:Verdacht auf Behandlungsfehler - Krankenkasse muss beraten

Düsseldorf (dpa/tmn) - Haben Patienten den Verdacht, dass ein Arzt sie falsch behandelt hat, wenden sie sich am besten an ihre Krankenkasse. Denn die gesetzlichen Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten in diesem Fall zu beraten.

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Düsseldorf (dpa/tmn) - Haben Patienten den Verdacht, dass ein Arzt sie falsch behandelt hat, wenden sie sich am besten an ihre Krankenkasse. Denn die gesetzlichen Kassen sind verpflichtet, ihre Versicherten in diesem Fall zu beraten.

Sind die Anschuldigungen berechtigt, helfen sie auch dabei, Schmerzensgeld zu bekommen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Voraussetzung ist allerdings, dass der Behandlungsfehler im Rahmen einer Kassenleistung entstanden ist. So gehen Betroffene Schritt für Schritt vor:

1. Beratung: Die Krankenkasse berät persönlich, telefonisch oder sogar anonym. Der Versicherte schildert seinen Fall und die Beschwerden möglichst ausführlich, so der Rat der Verbraucherschützer. In dem Gespräch wird der Mitarbeiter der Krankenkasse auch noch mal über die Rechte des Patienten aufklären.

2. Beurteilung: Die Krankenkasse prüft anhand von internen Informationen, ob ein Behandlungsfehler möglich ist. Ein Indiz kann zum Beispiel sein, dass ein Patient nach einer Routine-OP in eine Spezialklinik verlegt wurde. Die Kasse kann sich auch Behandlungsunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern besorgen sowie Untersuchungsbefunde und Röntgenaufnahmen beurteilen lassen. Der Betroffene muss die Ärzte dafür von der Schweigepflicht entbinden. Die Kasse kann auch ihn bitten, ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anzufertigen.

3. Gutachten: Erhärtet sich der Verdacht, kommt der Medizinische Dienst (MDK) hinzu. Die Kasse beauftragt ihn mit einem Gutachten, das die fachliche Grundlage für eine gerichtliche Verhandlung oder außergerichtliche Klärung wird.

4. Stellungnahme: Nun sollte der Betroffene bei seiner Kasse eine schriftliche Stellungnahme einfordern - auch wenn diese ihm keinen ausführlichen Bericht in Aussicht stellt. In der Stellungnahme sollte stehen, welche Fakten vorliegen, weshalb bei einem negativen Bescheid des Gutachtens kein Behandlungsfehler vorliegt oder warum von einer Fortführung des Anliegens abgeraten wird. Sind nun noch Fragen offen, rät die Verbraucherzentrale zu einem abschließenden Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter der Krankenkasse.

5. Anwalt: Stellt die Krankenkasse aufgrund ihrer internen Untersuchung und des MDK-Gutachtens einen Behandlungsfehler fest, sollte der Betroffene sich einen Fachanwalt für Medizinrecht suchen. Er wird die Schadenersatzansprüche durchsetzen und darauf achten, dass die Verjährungsfristen nicht vergehen.

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