Verbraucher:Hartz-IV-Empfänger darf Erbschaft im Nachtclub ausgeben

Heilbronn (dpa/tmn) - Beantragt jemand Hartz-IV, spielt es keine Rolle, wofür er zuvor sein Schonvermögen ausgegeben hat. Laut dem Sozialgericht Heilbronn durfte das Jobcenter von einem Antragsteller, der eine Erbschaft verprasst hatte, keine Rückzahlung fordern.

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Heilbronn (dpa/tmn) - Beantragt jemand Hartz-IV, spielt es keine Rolle, wofür er zuvor sein Schonvermögen ausgegeben hat. Laut dem Sozialgericht Heilbronn durfte das Jobcenter von einem Antragsteller, der eine Erbschaft verprasst hatte, keine Rückzahlung fordern.

Bezieher von Hartz IV dürfen eine Erbschaft auch für Besuche in einem Nachtclub ausgeben. Sie müssen die Hartz-IV-Leistungen nicht zurückzahlen, wenn sie diese Besuche aus ihrem Schonvermögen finanziert haben. Auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 9 AS 217/12) macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Sind sie danach wieder mittellos, können sie wieder Leistungen verlangen.

Der Fall: Der Mann bezog in der Vergangenheit Hartz-IV-Leistungen, bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Dann erbte er rund 16 000 Euro und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt. Dabei gab er den Betrag nach eigenen Angaben unter anderem auch für eine Nachtclubtänzerin aus. Nachdem er wieder mittellos war, beantragte der Mann erneut Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter bewilligte die Unterstützung. Allerdings erließ es später einen Bescheid, in dem ihm vorgeworfen wurde, die Erbschaft ohne wichtigen Grund vermindert zu haben. Deshalb müsse er mit der Rückzahlung der Beträge rechnen, sobald er dazu in der Lage sei.

Das Urteil: Die Klage gegen diesen Bescheid war erfolgreich. Das Jobcenter hat nach Auffassung des Gerichts nicht den Vermögensfreibetrag von knapp 9000 Euro berücksichtigt. Auch falle ins Gewicht, dass er nach der Erbschaft neun Monate lang keine Hartz-IV-Leistungen bezog und seine Ausgaben wie Miete und Krankenversicherung von der Erbschaft bestritt. Das Ausgeben des Schonbetrags könne schon daher nicht sozialwidrig sein.

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