Verbraucher:Ewige Widerrufsrecht endet: Manche Darlehen weiter auflösbar

Hamburg (dpa/tmn) - Heute (21. Juni) endet das sogenannte ewige Widerrufsrecht für alte Immobiliendarlehen. Danach können Verbraucher auch bei Fehlern im Vertrag keine Darlehen mehr auflösen, die sie zwischen dem 2. November 2002 und 10. Juni 2010 aufgenommen haben.

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Hamburg (dpa/tmn) - Heute (21. Juni) endet das sogenannte ewige Widerrufsrecht für alte Immobiliendarlehen. Danach können Verbraucher auch bei Fehlern im Vertrag keine Darlehen mehr auflösen, die sie zwischen dem 2. November 2002 und 10. Juni 2010 aufgenommen haben.

Später abgeschlossene Immobilienkredite können Verbraucher unter Umständen aber weiterhin widerrufen, wenn deren Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht standhält. Darauf macht die Verbraucherzentrale Hamburg aufmerksam. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Frist von 14 Tagen nicht. So können Verbraucher das Darlehen auch Jahre später noch auflösen.

Der Vorteil: Lassen Verbraucher auf diesem Weg ihren Vertrag rückabwickeln, können sie meist viel Geld sparen. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sind mehrere tausend Euro drin - denn während der durchschnittliche Zins für ein Darlehen mit zehnjähriger Zinsfestschreibung im Jahr 2010 noch bei rund 4 Prozent lag, sind es derzeit rund 1,5 Prozent. Über die kommende Jahre mache sich der Unterschied der Prozentpunkte bemerkbar.

„Verbraucher sollten den Vertrag sorgfältig prüfen lassen“, rät Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Bremen. Zusätzlich müssten sie sich dann um eine Anschlussfinanzierung kümmern. Denn meist müsse man die Darlehensvaluta innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf zurückzahlen, gibt die Verbraucherschützerin zu bedenken.

Außerdem gilt: Wer seinen Vertrag vorzeitig kündigt, muss meist an die Bank eine Strafgebühr zahlen - die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Es sei denn, der Widerruf war erfolgreich, weil die Belehrung darüber fehlerhaft war. Dann können Verbraucher in der Regel sogar die bereits gezahlte Entschädigung zurückverlangen.

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