Urteil des EuGH:Himbeer-Tee muss auch Himbeere enthalten

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  • Verbraucherschützer hatten einen Früchtetee der Firma Teekanne verklagt, weil auf seiner Verpackung Bilder von Himbeeren und Vanille abgebildet waren. Die Zutaten waren allerdings nicht in dem Tee vorhanden.
  • Der Bundesgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof um Auslegung des europäischen Rechts gebeten.
  • Die Luxemburger Richter urteilten im Sinne der Verbraucherschützer.

EuGH beschäftigt sich mit deutschem Früchtetee

Wenn eine Himbeere drauf ist, muss auch eine drin sein: Das hatten Verbraucherschützer vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefordert. Die Richter gaben ihnen Recht. Eine Lebensmittelverpackung darf den Käufer nicht in die Irre führen, urteilten sie.

Konkret ging es um die Aufmachung eines Früchtetees der Firma Teekanne mit dem Namen "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer". Auf ihr waren Bilder von Himbeeren und Vanille abgebildet, im Produkt selbst war davon allerdings nichts enthalten - weder die Früchte noch natürliche Aromen.

Teekanne hatte sich mit dem Argument verteidigt, dass die stilisierten Früchte auf der Verpackung "auf die Geschmacksrichtung hinwiesen".

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Auf der Packung stand: "Nur natürliche Zutaten". Es waren aber lediglich "natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack" darin, diese werden laut Verbraucherschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen. Wegen dieser Werbelüge hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband das Unternehmen verklagt: "Der Verbraucher wird durch die Bilder getäuscht".

Verpackungen dürfen Käufer nicht in die Irre führen

Ein Früchtetee darf nicht mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind, befanden auch die Richter in Luxemburg. Die Verpackung eines Lebensmittels dürfe den Verbraucher nicht in die Irre führen, indem sie den Eindruck erwecke, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehle. Damit folgten sie einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000.

Die Verbraucherschutzzentrale und das Unternehmen streiten sich bereits seit drei Jahren über die Teeverpackung. Das Landgericht Düsseldorf hatte 2012 den Verbraucherschützern recht gegeben, das Oberlandesgericht Düsseldorf kippte das Urteil jedoch in zweiter Instanz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Luxemburger Richter schließlich um Auslegung europäischen Rechts gebeten.

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Jetzt muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob ein "normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann," heißt es in dem Urteil vom EuGH.

Die Aussichten für Teekanne stehen schlecht, denn der BGH hat schon im Vorfeld der Verhandlung in Luxemburg klar gemacht, dass die Verpackung suggeriere, dass tatsächlich Früchte oder natürliche Aromen in dem Tee seien. Zu klären war lediglich die Frage, ob eine Zutatenliste ausreicht, um einen falschen Eindruck zu korrigieren - das verneinten die Luxemburger Richter. "Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen."

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