Mietrecht:Haustiere, Rauchen, Grillen: Was ist erlaubt?

Lesezeit: 3 Min.

Grillen auf Balkon und Terrasse ist ein häufiger Streitpunkt in Mietshäusern. (Foto: Getty Images)

Vermieter können ihren Mietern Vorschriften machen, was sie in der Mietwohnung tun und lassen sollen. Welche Klauseln bezüglich Haustieren, Rauchen und Grillen zulässig sind - und welche nicht.

Von Sabrina Ebitsch

Haustiere

Ob und welche Haustiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, ist in der Regel im Mietvertrag festgeschrieben. Ist darin die Tierhaltung grundsätzlich gestattet, gilt dies auch für exotische Tiere, nicht aber automatisch für gefährliche wie Kampfhunde oder Giftschlangen.

Ein generelles Verbot von Tierhaltung im Mietvertrag ist unzulässig. Unabhängig von den Vorgaben durch den Vermieter dürfen Kleintiere wie Vögel, Fische oder eben auch Meerschweinchen und Hamster immer gehalten werden. Im März 2013 kippte der Bundesgerichtshof auch das Verbot von Hunde- und Katzenhaltung: Solche Vorschriften seien in dieser Ausschließlichkeit eine unangemessene Benachteiligung der Mieter und damit unwirksam. Zulässig ist aber, dass der Vermieter sich vorbehält, ob er im Einzelfall ein Haustier erlauben will oder nicht.

Ist Tierhaltung im Mietvertrag gar nicht erwähnt, sind Kleintiere immer erlaubt. Auch Katzen und kleine Hunde dürfen in der Regel gehalten werden. "Diese Tiere gehören zum normalen Wohngebrauch - solange man nicht mit fünf Schäferhunden in eine 30-Quadratmeter-Wohnung einzieht", sagt Anja Franz vom Mieterverein München. Dieter Wall vom Deutschen Mieterbund würde trotzdem nicht raten, ohne ein vorheriges Gespräch oder die Zustimmung des Vermieters ein Tier ins Haus zu holen. Es drohe zwar kaum die Kündigung, aber unter Umständen müsse man das Tier wieder abschaffen oder umziehen. "Bei einer Katze würde ich eher sagen: 'passt schon' - bei einer Dogge in einem Mehrfamilienhaus würde ich eher fragen", meint Franz. Entscheidend seien hier wie in vielen anderen Fällen Rücksichtnahme und gesunder Menschenverstand.

Rauchen in der Wohnung

Auch wenn es vielerorts in öffentlichen Gebäuden, Restaurants und Kneipen verboten ist: Zu Hause kann Rauchen selbst in einer Mietwohnung nicht untersagt werden. Anders sieht es dagegen im Treppenhaus oder in sonstigen Gemeinschaftsräumen aus. Entscheidend ist, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn vorliegt.

Schlagzeilen machte zuletzt der Fall eines stark rauchenden Mieters aus Nordrhein-Westfalen, dem nach 40 Jahren die Wohnung gekündigt worden war. Er habe zu selten gelüftet, der Zigarettenrauch im Hausflur sei für die übrigen Hausbewohner nicht mehr zumutbar gewesen, lautete die Begründung der Vermieterin. Zwei Instanzen bestätigten in dem jahrelangen Rechtsstreit die Kündigung, doch der Bundesgerichtshof hob beide Urteile auf. In der Neuauflage des Prozesses erklärte das Landgericht in Düsseldorf die Kündigung für nicht rechtens. Die Begründung: Die Aussagen der Zeugen vor Gericht hätten kein einheitliches Bild über das Ausmaß der Geruchsbelästigung ergeben.

In der Regel sind vom Vermieter verhängte Rauchverbote in der Wohnung also nicht haltbar. Anja Franz vom Mieterverein München hält ein generelles Verbot per Mietvertrag für unwirksam, da es einen zu großen Einschnitt in die Lebensführung bedeute. Nach Einschätzung von Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes, wäre dies allenfalls über eine eigens zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelte individuelle Vereinbarung denkbar, in Standard-Mietverträgen aber nicht. Und selbst in diesem Fall gebe es weder eine Gerichtsentscheidung, die dies bestätige, noch sei die Frage beantwortet, ob bei Zuwiderhandeln eine Kündigung wirklich angemessen wäre.

Selbst wenn Rauch und Nikotin Spuren in der Wohnung hinterlassen haben, ist ein rauchender Mieter nur zu Schönheitsreparaturen nach den allgemeinen Regeln verpflichtet. Falls die Räume allerdings durch exzessives Rauchen in ihrer Substanz beschädigt wurden und sich beispielsweise sanitäre Anlagen, Lichtschalter oder Einbauschränke nicht mehr von Verfärbungen reinigen lassen, kann er zu Schadenersatz verpflichtet werden.

Rauchen auf dem Balkon ist im Mietverhältnis ebenfalls erlaubt, doch empfindliche Nachbarn können durchaus rechtlich dagegen vorgehen. Der BGH entschied im Januar 2015: Mieter können ihre Nachbarn verklagen, wenn sie sich durch deren Rauchen auf dem Balkon wesentlich beeinträchtigt fühlen.

Grillen

Beim Grillen ist die Sache eindeutiger: Ist das Grillen auf Balkon oder Terrasse im Mietvertrag ausdrücklich untersagt, müssen sich die Mieter daran halten. Wer dieses Verbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Schwammiger wird es erst, wenn das Freiluft-Bruzzeln nicht im Mietvertrag geregelt ist. Gehört ein Balkon oder ein Garten zur Wohnung, darf dort gegrillt werden. Damit müssen die Nachbarn leben.

Trotzdem ist das kein Freibrief für rücksichtsloses Räuchern. Wer sehr oft grillt oder genau vor den Fenstern des Nachbarn, wird Ärger bekommen. Wenn der Rauch direkt in die Nachbarwohnungen zieht und so wesentliche Beeinträchtigungen entstehen, liegt sogar eine Ordnungswidrigkeit vor, die in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg mit Bußgeld geahndet werden kann.

Von Bundesland zu Bundesland gibt es außerdem unterschiedliche Gerichtsurteile und Zeitvorgaben, wie oft und lang ein Grillabend tolerabel ist. Bei schwierigen Nachbarn oder Wohnverhältnissen ist es daher besser, den Grillabend vorher anzukündigen und statt eines Holzkohlegrills ein Elektrogerät zu verwenden, das weniger Qualm verursacht.

© Süddeutsche.de - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: