Lüneburg:Gebühren für amtliche Futtermittelkontrollen rechtswidrig

Lüneburg (dpa/lni) - Für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung dürfen keine Gebühren in der bisherigen Form erhoben werden. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte. Damit haben mehrere Unternehmen einen juristischen Erfolg gegen das für die Überwachung zuständige Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) erzielt.

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Lüneburg (dpa/lni) - Für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung dürfen keine Gebühren in der bisherigen Form erhoben werden. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte. Damit haben mehrere Unternehmen einen juristischen Erfolg gegen das für die Überwachung zuständige Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) erzielt.

Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, entschied der 13. Senat in Lüneburg. Mit der Festsetzung der pauschal erhobenen Gebührensätze sei der Gestaltungsspielraum in der entsprechenden Verordnung überschritten. Die Vorteile für die öffentliche Hand stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den Folgen für die Abgabepflichtigen.

Prinzipiell dürften Futtermittelunternehmer aber zu den Kosten für Kontrollmaßnahmen herangezogen werden, betonten die Richter. Mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens und auch der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern bestehe ein hinreichender Anlass.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde in den vier Berufungsverfahren am Mittwoch nicht zugelassen. (Az. 13 LC 161/15, 13 LC 165/15, 13 LC 166/15 und 13 LC 115/17 vom 20. Dezember)

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