Immobilien:Fehler in Abrechnung für Eigentumswohnung einzeln anfechten

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Fehler macht die Jahresabrechnung für Eigentümergemeinschaften nicht zwingend ungültig. Das ist nur dann der Fall, wenn er Auswirkungen auf die gesamte Rechnung hat. Lässt sich ein falscher Kostenpunkt aber von anderen Kosten abgrenzen, gilt der Rest der Rechnung weiter.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Fehler macht die Jahresabrechnung für Eigentümergemeinschaften nicht zwingend ungültig. Das ist nur dann der Fall, wenn er Auswirkungen auf die gesamte Rechnung hat. Lässt sich ein falscher Kostenpunkt aber von anderen Kosten abgrenzen, gilt der Rest der Rechnung weiter.

Wer gegen eine Jahresabrechnung klagt, sollte im Zweifel nur die strittigen Punkte anfechten. Das rät die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 - 13 S 172/14).

In dem konkreten Fall ging es um falsch aufgeteilte Kosten in der Jahresabrechnung einer Eigentümergemeinschaft: Der Verwalter hatte dabei das Verursacherprinzip angewandt. Zahlen mussten also nur die Eigentümer, die Kosten verursacht hatten. In ihrer Teilungserklärung hatten die Eigentümer aber festgelegt, Kosten grundsätzlich nach Mieteigentumsanteilen umzulegen.

Ein Eigentümer klagte deshalb gegen die Jahresabrechnung - und bekam zunächst auch Recht: Die Kosten seien tatsächlich falsch aufgeteilt worden, so die Richter. Allerdings hatte der Kläger auch verlangt, wegen des Fehlers die gesamte Rechnung aufzuheben. Das lehnte das Gericht ab: Weil der Fehler nur einen kleinen Teil betreffe, sei der Großteil der Rechnung nicht zu beanstanden. Der Kläger musste daher fast die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: