Handel:Gericht verhandelt über Verkauf von Sonntagssemmeln

Laut Ladenschlussgesetz des Bundes dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand)

München (dpa) - Das Oberlandesgericht München hat sich mit Frühstückssemmeln befasst.

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München (dpa) - Das Oberlandesgericht München hat sich mit Frühstückssemmeln befasst.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München verklagt, weil sie an Sonn- und Feiertagen aus ihrer Sicht illegal Semmeln verkauft haben soll.

Laut Ladenschlussgesetz des Bundes, das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat, dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. Allerdings fallen viele Bäckereien auch unter das Gastronomiegesetz, wenn sie gleichzeitig ein Café mit Sitzgelegenheiten betreiben. Darauf beruft sich auch die beklagte Kette im Fall vor dem OLG.

Das Problem aus Sicht der Wettbewerbszentrale: Ein Gastronomiebetrieb darf nach Ladenschluss nur „zubereitete Speisen“ anbieten. Die entscheidende Frage ist für das Gericht also, ob auf einer Semmel eine Scheibe Käse oder Salami liegen muss, damit sie als „zubereitete Speise“ gilt. „Bei uns geht es um trockene Semmeln und das trockene Brot“, sagte der Vorsitzende Richter.

Ob es noch am Donnerstag eine Entscheidung in der Sache geben sollte, war zunächst unklar. Gegebenenfalls beschließt das Gericht auch einen späteren Verkündungstermin. Voraussichtlich wird aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, wie der Vorsitzende Richter sagte. „Die Frage ist von aktueller Bedeutung und offensichtlich haben Landgerichte da unterschiedlich entschieden.“

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