Handel:Gericht verhandelt über Verkauf von Sonntagsbrötchen

Laut Ladenschlussgesetz des Bundes dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand)

München (dpa) - Wann darf eine Bäckerei am Sonntag Brötchen verkaufen? Und muss zwangsläufig eine Scheibe Käse darauf liegen? Mit diesen Fragen befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) München heute (10.00 Uhr).

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München (dpa) - Wann darf eine Bäckerei am Sonntag Brötchen verkaufen? Und muss zwangsläufig eine Scheibe Käse darauf liegen? Mit diesen Fragen befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) München heute (10.00 Uhr).

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagt auf Unterlassung gegen eine Bäckerei-Kette mit Filialen in München, die an einem Sonntag im Jahr 2016 und am Pfingstmontag 2017 illegal Brötchen verkauft haben soll.

Laut Ladenschlussgesetz des Bundes, das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat, dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. Im Großteil der anderen Bundesländer sind es fünf Stunden. Viele Bäckereien umgehen das Verbot allerdings, wenn sie auch ein Café betreiben. Denn dann fallen sie unter das Gastronomiegesetz.

Aber auch in dem Fall dürfen sie nach Angaben des Landes-Innungsverbandes für das bayerische Bäckerhandwerk und der Wettbewerbszentrale nur „zubereitete Speisen“ verkaufen. Ob dazu auch „die nackte Breze“ zählt, wie ein Sprecher der Zentrale sie nennt, oder ob eine Semmel wenigstens belegt sein muss, auch das muss nun das OLG entscheiden. „Hier geht es um grundsätzliche Rechtsfragen, die mal geklärt werden müssen“, sagte der Sprecher. Die Zentrale will bis vor den Bundesgerichtshof ziehen. Und auch die Bäckerinnung hofft auf bundesweite Rechtsklarheit.

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