Es ist ein ausgesprochen kunstvoller Paarlauf der Gerichte, den Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Bundesgerichtshof (BGH) bei der Haftung für illegales Filesharing vorführen. Immer wieder geht es um die große Wlan-Frage: Kann man sich auf die Familie rausreden, die den Anschluss ebenfalls nutzt, und genauere Auskünfte verweigern, weil man Eltern, Geschwister oder Kinder nicht verraten will? Der EuGH hat solchen Ausflüchten nun eine deutliche Absage erteilt. So einfach könne sich der Inhaber eines Internetanschlusses sich nicht aus der Haftung befreien.
Geklagt hatte der Verlag Bastei Lübbe. Es ging um ein Hörbuch, das auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Der Inhaber des Anschlusses kam mit einer kryptischen Erklärung daher: Er sei es nicht gewesen, seine Eltern nebenan hätten ebenfalls Zugriff auf den Anschluss - aber soweit er wisse, hätten sie weder das Buch gekannt noch je die Tauschbörse genutzt.
Es blieb also alles ein wenig im Dunkeln. Und diese Undurchsichtigkeit genügte nach der früheren Rechtsprechung des BGH, um sich aus der Affäre zu ziehen. Denn ob jemand für solche Urheberrechtsverletzungen haftet, prüft der BGH in einem komplizierten Dreisprung: Erstens spricht eine "tatsächliche Vermutung" dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Zweitens kann er diese Vermutung widerlegen, wenn er konkret darlegt, wer in welcher Weise sonst noch den Anschluss nutzt. Wenn es aber, drittens, um Familienangehörige geht, dann muss er keine Einzelheiten nennen. Der Schutz von Ehe und Familie bedeute auch, Angehörige nicht der Schadensersatzhaftung ausliefern zu müssen.
So war das bis zum März des vergangenen Jahres, dann vollzog der BGH einen interessanten Schwenk. Damals ging es um das Album "Loud" von Rihanna, die Titel wurden über den Wlan-Anschluss einer Familie zum Herunterladen angeboten. Die Eltern sagten den Klägern von Universal Music: Wir wissen, welches unserer Kinder verantwortlich ist, aber wir geben den Namen nicht preis. Zwar pflichtete der BGH ihnen bei, dass sie dazu nicht verpflichtet seien - machte die Eltern aber kurzerhand selbst haftbar. Wer schweige, müsse im Prozess Nachteile hinnehmen.
Die Gerichtshöfe urteilen im Sinne der Musikindustrie
Als dieses Urteil verkündet wurde, war das aktuelle EuGH-Verfahren bereits anhängig. Deshalb erteilt das EU-Gericht in Luxemburg erst einmal der alten, familienfreundlichen BGH-Linie einen Rüffel. Jeder EU-Staat müsse "angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe" gegen Urheberrechtsverletzungen bereithalten.
Zwar müsse das Recht des geistigen Eigentums in ein angemessenes Gleichgewicht mit der von der EU-Grundrechtecharta geschützten Achtung des Familienlebens gebracht werden. "An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses (...) ein quasi absoluter Schutz gewährt wird." Wenn es den Gerichten unmöglich gemacht werde, unter dem schützenden Mantel der Familie die wirklichen Täter zu identifizieren, dann sei dies keine wirksame und abschreckende Sanktion - und damit ein Verstoß gegen EU-Recht.
Aber weil der EuGH natürlich wahrgenommen hat, dass der BGH inzwischen eine Art Sippenhaft eingeführt hat, deutet er an, dass damit womöglich doch den Anforderungen des EU-Rechts genüge getan wird. Ob das so ist, darüber muss sich nun das Landgericht München I den Kopf zerbrechen - und dabei die Vorgaben aus Luxemburg mit denen aus Karlsruhe zusammenfügen. Vielleicht landet die Sache dann wieder beim BGH Klar ist jedenfalls: Im Streit um illegales Filesharing über den Wlan-Anschluss der Familie neigen inzwischen beide Gerichtshöfe zu einer Linie, die den Interessen der Musik- und Filmindustrie entgegenkommt.