Nach Ansicht des Rechtsgutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann der österreichische Datenschutz-Aktivist Maximilian Schrems in Österreich gegen Facebook klagen. Dabei kann er allerdings nicht auch die Rechte anderer Verbraucher geltend machen, erklärte der EuGH-Generalanwalt Michal Bobek bei seinen sogenannten Schlussanträgen am Dienstag in Luxemburg.
Schrems macht geltend, dass Facebook seine Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz verletzt habe. Der Kritiker des sozialen Netzwerks hatte in Österreich eine Sammelklage gegen Facebook Ireland wegen angeblicher Verstöße gegen österreichische, irische und europäische Datenschutzregeln eingereicht. Er fordert die Feststellung, dass bestimmte Vertragsklauseln unwirksam sind, und verlangt zudem die Unterlassung der Verwendung von Daten sowie einen Schadenersatz.
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Facebook vertritt die Auffassung, dass die österreichischen Gerichte für diese Klage international nicht zuständig sind. Schrems sei beruflich für den Datenschutz aktiv und müsse daher in Irland klagen. Der österreichische Oberste Gerichtshof in Wien legte deshalb den Fall dem EuGH vor.
Firmensitz als Gerichtsstandort
Hintergrund sind die Geschäftsbedingungen von Facebook und der meisten anderen Unternehmen, wonach der Firmensitz als Gerichtsstandort gilt. Für Verbraucher bestehen aber Schutzregelungen und Erleichterungen, wonach sie gegen Unternehmen immer auch an ihrem Wohnsitz klagen können.
Nach den Feststellungen der österreichischen Gerichte nutzt Schrems Facebook seit 2008, zunächst rein privat. Inzwischen hat er aber auch zwei Bücher zum Datenschutz bei Facebook veröffentlicht und zahlreiche Vorträge hierzu gehalten, teils auch gegen Honorar.
Hierzu erklärte nun der EuGH-Generalanwalt Bobek, diese Aktivitäten führten bezüglich der privaten Facebook-Nutzung nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft Schrems. Bezüglich seiner eigenen Ansprüche könne er daher in Österreich gegen Facebook klagen. Maßgeblich sei hier, dass Schrems sich ursprünglich privat bei Facebook angemeldet und so seinen Nutzervertrag als Verbraucher abgeschlossen habe.
Weiter betonte Bobek, die Verbraucher-Schutzregeln seien aber immer nur "auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt". Daher könne Schrems mit seiner Klage in Österreich nicht auch Ansprüche geltend machen, die ihm andere Österreicher abgetreten haben. Die Möglichkeit von Sammelklagen könnte zwar dem Verbraucherschutz dienen und auch für das Justizsystem insgesamt vorteilhaft sein. "Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Sammelklagen für Verbrauchersachen zu schaffen, sondern obliegt gegebenenfalls dem Unionsgesetzgeber", erklärte Bobek.
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Vor dem EuGH war Schrems bereits 2015 im Streit um den Transfer von Facebook-Daten europäischer Verbraucher in die USA erfolgreich. Die Luxemburger Richter entschieden Anfang Oktober 2015, dass private Daten in den USA nicht ausreichend vor dem Zugriff durch Behörden und Geheimdiensten geschützt seien. Die bisherige Regelung für den Transfer von Daten europäischer Bürger in die USA, das sogenannte Safe-Harbor-Abkommen, sei ungültig.