Arbeitsschutz:Heikle Frage

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Die "Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" soll nun auch das Impfen während der Arbeitszeit regeln. (Foto: Jens Büttner/dpa)

Arbeitgeber können ihre Hygienekonzepte bald anpassen, wenn ihre Mitarbeiter geimpft oder genesen sind. Das Problem aber ist: Wie erfahren sie dies?

Von Henrike Roßbach, Berlin

An diesem Mittwoch soll sich das Kabinett ein weiteres Mal über eine Novelle der "Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" beugen - jenes Regelwerks also, mit dem Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) den Unternehmen in der Pandemie schon die Testpflicht beschert hat, die Versorgung ihrer Mitarbeiter mit medizinischen Masken oder zwischenzeitlich die Pflicht, Home-Office anzubieten.

Im Zentrum steht nun das Impfen während der Arbeitszeit. Denn in dem Referentenentwurf, der der Süddeutschen Zeitung vorliegt, heißt es: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 impfen zu lassen." Der Vorstoß passt zur Regierungsstrategie, das Impfen so niederschwellig zu gestalten, wie irgend möglich - um zumindest jene noch zu überzeugen, die bislang eher aus Bequemlichkeit als aus Impfskepsis heraus "Nein" gesagt haben.

Aus Sicht der Arbeitgeber aber ist ein anderer Punkt offenbar brisanter. Aus Arbeitgeberkreisen war am Montag zu hören, dass ihnen zum einen die aufrecht erhaltene "Testangebotspflicht" in den Betrieben missfällt - vor allem vor dem Hintergrund, dass die sogenannten Bürgertests bald kostenpflichtig werden, während gleichzeitig die 3-G-Regel für viele Bereiche des öffentlichen Lebens strengere Testpflichten für alle Ungeimpften bedeutet. Die Sorge der Arbeitgeber: ein Run auf die für die Beschäftigten weiterhin kostenlosen Tests in den Unternehmen, um den Gebühren in den Testcentern zu entgehen.

Zum anderen herrsche Unmut mit Blick auf die Regelungen für Geimpfte und Genesene. Laut Verordnungsnovelle kann ein Arbeitgeber nämlich bei seinen Infektionsschutzmaßnahmen "einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen". Die Frage aber ist: Wie erfährt er, wer geimpft und wer genesen ist? Einfach so fragen darf er nämlich aus Datenschutzgründen in aller Regel nicht: "Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten ergibt sich aus dieser Bestimmung jedoch nicht", heißt es im Begründungsteil des Entwurfs.

Aus Arbeitgeberkreisen hieß es, man erwarte von der Regierung eine Klarstellung; die Verordnung stifte "Verwirrung". In der Tat heißt es in dem Entwurf zwar, aufgrund der "freiwilligen Auskünfte durch die Beschäftigten" könnten die betrieblichen Hygienekonzepte angepasst werden. Hat der Arbeitgeber aber keine Erkenntnisse über den Impf- oder Genesungsstatus seiner Leute, muss er laut Verordnung davon ausgehen, dass dieser Status auch nicht vorliegt - ohne nachfragen zu dürfen. Die neu geschaffene Möglichkeit, Hygieneregeln anzupassen, bliebe damit eine theoretische.

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