Mit der Corona-Pandemie steigen nicht nur Arbeitslosenzahlen und die Zahl insolvenzgefährdeter Betriebe, sondern auch Fälle von Diskriminierung auf der Straße und am Arbeitsplatz. Bis Ende Juli hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) mehr als 670 Anfragen erhalten. "Die Fälle reichen von unverhohlenem rassistischem Verhalten bis hin zu körperlichen Übergriffen in der Öffentlichkeit", sagte eine Sprecherin der Beratungsstelle mit Sitz in Berlin. Allein 100 Fälle bezögen sich auf Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, weitere Fälle auf Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, wegen des Alters oder auch der Geschlechtsidentität.
Bei der bundesweiten Antidiskriminierungsstelle können sich Menschen melden, die sich am Arbeitsplatz, bei der Wohnungssuche oder bei anderen Ereignissen im Alltag benachteiligt fühlen. Kurz gesagt, handelt es sich um eine Beschwerdestelle, die Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen hilft. Diese Rechte sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt.
Zu Beginn der Corona-Krise wandten sich vor allem Personen, denen eine asiatische Herkunft zugeschrieben wird, an die Stelle. Die Vorfälle reichten von rassistischen Äußerungen auf der Straße bis hin zu ernsthaften Drohungen. So sei von Betroffenen oft berichtet worden, dass ihnen in der Öffentlichkeit "Corona" hinterhergerufen wurde. Auch wurden Menschen in Geschäften wegen asiatischen Aussehens gar nicht erst bedient.
Die ADS schildert den Fall einer Wissenschaftlerin chinesischer Herkunft, die an die Mailadresse ihres Arbeitsplatzes Nachrichten erhielt, in denen der anonyme Absender oder die Absenderin ihrem Kind wünschte, am Coronavirus zu sterben. Sie solle nach China gehen und ihr wurde die Schuld für das Virus gegeben. Schließlich habe man sie mit den Worten bedroht: "Ich weiß, wo du wohnst". Solche Hassbotschaften können strafrechtlich verfolgt werden. Arbeitgeber sind bei derartigen Vorfällen verpflichtet, ihre Beschäftigten zu schützen.
Die Diskriminierungen wegen des Alters im Zusammenhang mit der Corona-Krise betreffen laut ADS oft Kinder. "Uns wurde von vielen Supermärkten und Baumärkten berichtet, die Kindern keinen Zutritt erlaubt hätten. Solche Regelungen stellen insbesondere Alleinerziehende vor große Probleme", so die ADS.
Ein anderer Fall sei inzwischen keine Ausnahme mehr. So habe sich eine Frau an die Antidiskriminierungsstelle gewandt, die wegen einer Lungenfunktionsstörung keine Maske tragen und dafür ein ärztliches Attest vorweisen kann. Trotzdem werde sie in Geschäften immer wieder abgewiesen. Derzeit gebe es sehr viele Anfragen wegen des Mund-Nasen-Schutzes, heißt es bei der Beratungsstelle. "Es wenden sich Menschen an uns, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit diesen nicht tragen können und ihnen der Einlass in Geschäfte verwehrt wird", sagte die Sprecherin.
Vorgesetzte müssen alles tun, um Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu verhindern
Diskriminierung am Arbeitsplatz und im Alltag soll nicht folgenlos bleiben. Deshalb wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den Weg gebracht. Dies geschah in einer Zeit, als besonders über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Beruf und über die ungleichen Aufstiegs- und Verdienstchancen diskutiert wurde. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das eine Umsetzung von vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien sicherstellen soll, ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Damit wurde in Deutschland erstmals ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität umfassend regelt.
Seitdem haben Arbeitgeber alles zu tun, um Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Dazu gehören neutrale Stellenausschreibungen ebenso wie vorurteilsfreie Bewerbungsgespräche. Vorgesetzte sind außerdem verpflichtet, Beschäftigte vor Benachteiligungen oder Beleidigungen durch andere zu schützen, etwa indem Täter abgemahnt, versetzt oder sogar gekündigt werden. Auch unverschämte Kunden sind keineswegs zu dulden. Wenn jemand beispielsweise nicht von einem ausländischen Verkäufer bedient werden will, sollte man ihn auffordern, das Geschäft zu verlassen. Damit gilt der Schutz vor Diskriminierung auch bei Geschäften des täglichen Lebens wie dem Einkaufen, bei Bankgeschäften und bei Restaurantbesuchen.
Bei allen Arbeitgebern in Deutschland muss es nach dem AGG Ansprechpartner oder eine Stelle für Beschwerden wegen diskriminierenden Verhaltens geben. Das kann eine Gleichstellungsbeauftragte sein oder der Betriebsrat, aber auch direkt der oder die Vorgesetzte. Beschäftigte haben sogar ein Leistungsverweigerungsrecht: Wenn der Arbeitgeber eine Belästigung nicht unterbindet, kann die betroffene Person die Arbeit einstellen. Die benachteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben zudem Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Und schließlich gibt es die Rufnummer der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, an die sich jeder Bürger wenden kann. Im Fall der Kundin, die wegen einer Lungenkrankheit keine Maske tragen kann, haben die ADS-Berater sich an den Geschäftsführer gewandt und in dem Konflikt vermittelt. Immerhin biete der Laden nun auch desinfizierte Visiere für die Dauer des Einkaufs an.
Beratung bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Montag 13 bis 15 Uhr, Mittwoch und Freitag 9 bis 12 Uhr unter Telefon 030 18555-1855.