Bergbau - Saarlouis:Urteil: Grubenwasser in Ensdorf muss abgepumpt werden

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Ein Förderturm des stillgelegten Steinkohlebergwerks in Ensdorf. Foto: Frank May/dpa (Foto: dpa)

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Saarlouis (dpa/lrs) - Das Grubenwasser in dem Bergwerk im saarländischen Ensdorf muss anders als vom früheren Betreiber RAG geplant weiter abgepumpt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in Saarlouis in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Es wies damit die Berufungen der RAG und des Bergamtes Saarbrücken gegen eine vorangegangene Entscheidung in erster Instanz zurück.

Das Amt hatte einen sogenannten Sonderbetriebsplan aus dem Jahr 2013 für die Flutung des Betriebsbereichs Duhamel des Bergwerks Saar genehmigt. Dieser sah vor, das Grubenwasser bis auf 400 Meter unter Normalnull ansteigen zu lassen. Dieser Plan sei rechtswidrig, befand das OVG. Die Gemeinde Nalbach, die dagegen klagte, werde in ihren Rechten verletzt.

Die RAG hatte sich einer Gerichtssprecherin zufolge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2007 berufen. Doch die sei aus der Zeit des Grubenbetriebs. Den Zweck, dem diese Erlaubnis einst gedient habe, nämlich die Sicherung des Grubenbetriebs, gebe es seit dem Ende des Abbaus nicht mehr. "Es muss weiter gepumpt werden", sagte die Gerichtssprecherin.

Der Bürgermeister der Gemeinde Nalbach, Peter Lehnert, sprach von einem richtungsweisenden Urteil - "nicht nur für die Beendigung des Bergbaus im Saarland, sondern auch über die Landesgrenzen hinaus, zum Beispiel für die Beendigung und eine mögliche Grubenflutung des Bergbaus in Nordrhein-Westfalen". Der Umweltverband "ProH2O" nannte den Richterspruch "eine der wichtigsten umweltpolitischen Gerichtsentscheidungen des letzten Jahrzehnts an der Saar".

Eine Revision gegen das Urteil ließ das OVG nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung können RAG und das Bergamt aber noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Ein RAG-Sprecher teilte mit, die Urteilsbegründung werde geprüft und dann das weitere Vorgehen festgelegt. Das Urteil habe keine betrieblichen Auswirkungen.

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