Rechtskolumne:Wallbox einbauen - darf man das?

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Ihren Wunsch nach einer privaten Ladestation, zum Beispiel in der Tiefgarage, konnten sich bis vor circa zwei Jahren vorwiegend nur Hauseigentümer erfüllen. Inzwischen ist es auch für Mieter und für Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) einfacher geworden. (Foto: Mauritius Images)

Die rechtlichen Hürden fürs private Laden von E-Autos in Wohnanlagen sind gesunken. Finanzierungsfragen bleiben knifflig.

Von Stephanie Schmidt

Das ist wie Weihnachten. Wenn man nach vielen Monaten Wartezeit sein Elektroauto in Empfang nehmen kann, ist das ein Grund zum Feiern. Lautes Dieselfahrzeug gegen leisen Stromer: "Ein guter Tausch", denkt man sich - und genießt es, surrend auf den Straßen unterwegs zu sein. Nur das Aufladen bereitet wiederholt Ärger, denn die öffentlichen Ladeplätze in der benachbarten Straße sind quasi rund um die Uhr belegt. Irgendwer war immer schneller. Wie komfortabel wäre es doch, am eigenen Stellplatz in der gemeinschaftlichen Tiefgarage seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Ladestation einzurichten. Eine Wallbox, die fest an der Wand installiert wird.

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