Tourismus:Reiserücktritt wegen Corona je nach Fall kostenfrei möglich

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Wegen Corona wurden zahlreiche Reisen storniert. Doch nicht immer war eine kostenfreie Stornierung möglich. Einige Pauschalurlauber können die Gebühren jedoch zurückfordern. (Foto: Andreas Arnold/dpa)

Gerade in den ersten Corona-Monaten haben viele Urlauber ihre Buchung zurückgezogen - wann geht das kostenlos, wann werden Stornogebühren fällig? Pauschal...

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Karlsruhe (dpa) - Gerade in den ersten Corona-Monaten haben viele Urlauber ihre Buchung zurückgezogen - wann geht das kostenlos, wann werden Stornogebühren fällig? Pauschal beantworten lässt sich das nicht, wie die ersten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigen.

In Kombination mit der Art der Reise können Alter und Vorerkrankungen eine Rolle spielen. Entscheidend sind aber immer die genauen Umstände im Einzelfall. (Az. X ZR 66/21 u.a.)

Grundsätzlich haben Pauschalurlauber das Recht, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Dem Reiseveranstalter steht allerdings eine „angemessene Entschädigung“ zu - die Stornogebühren. Ein kostenfreier Rücktritt ist im Gesetz nur ausnahmsweise vorgesehen: nämlich dann, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“.

Der Ausbruch der Corona-Pandemie ist laut BGH ein solcher außergewöhnlicher Umstand, der zumindest im Sommer 2020 das Potenzial hatte, eine Reise erheblich zu beeinträchtigen. Um diesen Zeitraum ging es in allen drei Fällen, die zur Verhandlung ausgewählt wurden. Sie seien nur auf den ersten Blick ähnlich gelagert, sagte der Senatsvorsitzende Klaus Bacher. Tatsächlich spielen jeweils unterschiedliche Faktoren eine Rolle:

1. Mit Mitte 80 und anfälliger Lunge auf Flusskreuzfahrt?

2. Nicht nach Mallorca, weil das Hotel geschlossen ist?

3. Für eine Kreuzfahrt bezahlen, die nie stattfand?

Die Entscheidung: Die BGH-Richter neigen dazu, in solchen Fällen auch die nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen. Sie meinen, dass man sich nicht nur den Zeitpunkt des Rücktritts anschauen kann. Für Pauschalreisen gibt es allerdings in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln. Der Senat will deshalb zunächst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dem Aspekt abwarten. Dort hatten die Karlsruher Richter bereits Anfang August in einem anderen Fall angefragt. Das Verfahren zur Kreuzfahrt wird solange ausgesetzt.

© dpa-infocom, dpa:220830-99-567411/4

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