Reiserecht bei Umbuchungen:Früherer Flug, geänderte Kreuzfahrtroute: Welche Rechte Urlauber haben

Reiserecht bei Umbuchungen: Der Flug in den Urlaub war sorgfältig geplant - umso ärgerlicher ist es, wenn der Veranstalter die Flugzeiten ändert.

Der Flug in den Urlaub war sorgfältig geplant - umso ärgerlicher ist es, wenn der Veranstalter die Flugzeiten ändert.

(Foto: Marco Einfeldt)

Für Flugverspätungen gibt es Entschädigungen. Aber auch eine frühere Abflugzeit oder Umbuchungen müssen Reisende nicht unbedingt hinnehmen.

Von Eva Dignös

Die Mitteilung kommt meist kurz und knapp per Mail: Statt komfortabel zur Mittagszeit soll der Flug in den Urlaub schon in den frühen Morgenstunden abheben. Oder die Reederei streicht auf der Kreuzfahrt ausgerechnet den Hafen, der überhaupt erst der Grund für die Buchung war. Oder das schöne Strandhotel ist überbucht und die Ersatzunterkunft hat nur die malerische Aussicht auf einen Parkplatz zu bieten. Wenn der Reiseplan geändert wird, ist das mindestens lästig und manchmal sogar so gravierend, dass die ganze Urlaubsfreude dahin ist. Die Mitteilungen der Veranstalter haben oft den Anschein, als müssten alle Änderungen klaglos hingenommen werden. Doch das stimmt nicht. Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Rechten von Reisenden bei Umbuchungen:

Darf die Fluggesellschaft die Flugzeiten einfach ändern?

"Endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter" - solche vagen Klauseln in den Reiseunterlagen erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2013 für unzulässig (Az.: X ZR 24/13). Die Richter entschieden, dass sich ein Reiseveranstalter die Flugzeiten bei Pauschalreisen nicht offenhalten darf. Die Fluginformationen bei der Buchung seien bindend - das gelte auch für die Abflugzeiten. Ausnahmen sind nur bei einem "sachlichen Grund" zulässig, bei einem drohenden Unwetter beispielsweise oder bei politischen Unruhen.

Dennoch ärgern Fluggesellschaften oder Pauschalreiseveranstalter ihre Kunden nach wie vor mit geänderten Flugzeiten. Statt um 15 Uhr geht der Flieger zurück nach Hause beispielsweise schon um neun Uhr, statt also noch gemütlich in der Sonne zu frühstücken, muss man schon in den frühen Morgenstunden aus dem Hotel auschecken. Das hat oft wirtschaftliche Gründe: Maschinen werden gestrichen, weil sie nicht ausgelastet sind, anstatt drei Verbindungen gibt es dann nur noch einen Flug - und der startet möglicherweise schon frühmorgens. Einfach hinnehmen müssen das Flugpassagiere seit dem BGH-Urteil nicht mehr. Dieses nimmt den Veranstaltern die Möglichkeit, sich Änderungen aller Art vorzubehalten. "Sie können sich nun nicht mehr auf einen sogenannten Änderungsvorbehalt berufen", sagt Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht aus Würzburg.

Allerdings ist ein früherer Abflugtermin nicht zwangsläufig ein Reisemangel: "Das hängt davon ab, ob er für den Kunden zumutbar ist", sagt Rodegra. Mit einer Verschiebung um eine Stunde müsse sich ein Reisender arrangieren. "Aber geht es um mehrere Stunden oder wird in die Nachtruhe eingegriffen, liegt ein Reisemangel vor und der Kunde kann Gewährleistungsansprüche geltend machen, zum Beispiel den Preis mindern." So setzte der Bundesgerichtshof eine Verlegung der Abflugzeit von 17.25 Uhr auf 8.30 Uhr mit einer Annullierung gleich, die Reisenden erhielten eine Ausgleichszahlung.

Selbst der Rücktritt von der Reise kann gerechtfertigt sein: Das Amtsgericht Köln gab einem Paar recht, das seine geplante Zypernreise stornierte, weil der Rückflug von 14.30 Uhr auf 3.50 Uhr vorverlegt wurde. Das sei nicht zumutbar und beeinträchtige die Nachtruhe empfindlich, entschied das Gericht und hielt neben der Kündigung des Reisevertrags auch noch eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent für angemessen.

Was Reisende akzeptieren müssen und was nicht, bleibt allerdings eine Ermessensfrage der Gerichte. Eine Regelung analog zur EU-Richtlinie zu Flugverspätungen, in der festgelegt ist, für wie viele Stunden Wartezeit welche Entschädigung gezahlt werden muss, existiert für vorverlegte Flüge nicht.

Geplant war ein Nonstop-Flug, doch der Flieger legt einen Zwischenstopp ein. Müssen Reisende das hinnehmen?

Wurde wirklich ein Nonstop-Flug gebucht? Oder war es ein Direktflug? Auf diesen kleinen, aber feinen Unterschied könnte es nämlich ankommen. Die Bezeichnung "Direktflug" klingt zwar, als ginge es auf direktem Weg und ohne Zwischenlandung ans Ziel. Tatsächlich kann er aber mit Zwischenlandungen verbunden sein, bei denen Passagiere aus- oder zusteigen. Nur die Flugnummer bleibt für alle Reiseetappen gleich. Der Zwischenstopp wäre in diesem Fall also kein Reisemangel. Das Amtsgericht Rostock schlug sich in dieser Frage dennoch auf die Seite einer Reisenden, die wegen einer Zwischenlandung auf Preisminderung geklagt hatte: Im allgemeinen Sprachgebrauch würden Direktflug und Nonstop-Flug gleichgesetzt, die Frau erhielt Geld zurück (Az.: 47 C 241/10).

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