BGH-Urteil zu Flugzeiten:Veranstalter dürfen Abflugzeiten nicht einfach ändern

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Wann geht es los? Das durften bislang die Veranstalter von Pauschalreisen auch dann noch ändern, wenn die Touristen die Reise schon gebucht hatten. (Foto: dpa)

Die Pauschalreise ist gebucht, das Flugzeug soll am Vormittag abheben - doch dann verschiebt der Reiseveranstalter den Flug auf den Abend. Gegen den Verlust ganzer Urlaubstage können sich Passagiere nun wehren.

"Voraussichtlicher Abflug" oder "endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter": Solche Klauseln fanden viele Verbraucher bislang in ihren Unterlagen für Pauschalreisen. Der BGH hat die Praxis jetzt aber für unzulässig erklärt und stärkt damit die Rechte der Urlauber.

Ändert ein Veranstalter die Flugzeiten eines gebuchten Pauschalurlaubs eigenmächtig, sollten Kunden das künftig nicht einfach hinnehmen.

Sofort vor Gericht zu ziehen, sei aber auch nicht der richtige Weg, sagt Reiserechtler Paul Degott. Stattdessen gehen Kunden am besten auf den Veranstalter zu, wenn sich die Reisepläne zu ihrem Nachteil ändern - etwa wenn sie statt wie geplant um zehn Uhr morgens erst abends nach Mallorca fliegen und damit einen halben Tag verlieren.

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In so einem Fall stellen Kunden den Veranstalter am besten vor die Wahl: Entweder sie organisieren sich auf eigene Faust einen Flug oder die Reise findet zur ursprünglich vorgesehenen Zeit statt - "auch wenn das zum Beispiel nur mit einem Flug der Konkurrenz-Airline klappt."

Beharrt der Veranstalter auf der Verschiebung, sollte der Kunde seine Drohung wahr machen und dem Unternehmen die entstandenen Kosten für den früheren Flug in Rechnung stellen. Berufen könne sich der Kunde dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Richter entschieden, dass sich ein Reiseveranstalter die endgültigen Flugzeiten bei Pauschalreisen nicht offenhalten darf. Die Angaben, die der Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung macht, sind demnach bindend, auch die zu den Flugzeiten.

Die Richter gaben damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht, der gegen Europas größten Reiseveranstalter Tui geklagt hatte. Gängige Praxis war bislang, dass der Veranstalter eine Pauschalreise mit bestimmten Flugzeiten bewarb. Buchte der Kunde sie, stand in seinen Reiseunterlagen beispielsweise "voraussichtliche Flugzeit: neun Uhr".

Im Nachhinein konnte der Anbieter unter Umständen kurzfristig einen attraktiven Vormittagsflug in einen lästigen Nachtflug umändern. Diese Praxis ist laut dem Urteil künftig verboten, die Abflugzeiten dürfen nur noch wegen sachlichen Gründen wie Naturkatastrophen oder politischen Unruehen verschoben werden.

Tui-Kunden drohen höhere Flugpreise

Tui warnte nach der Entscheidung vor negativen Folgen für die Reisebranche und die Verbraucher. Der Veranstalter weist darauf hin, dass die Flugzeiten für Charterflüge bei der Buchung meist noch nicht feststünden, weil die Flughäfen die Start- und Landezeiten für die Airlines noch nicht vergeben hätten.

Weil eine nachträgliche Änderung der Zeiten von nun an nicht mehr möglich sei, stiegen die Kosten der Unternehmen voraussichtlich - und diese Zusatzkosten müsse teilweise der Kunde tragen.

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