Reiserecht:Gebuchte Airline muss Entschädigung zahlen - auch wenn eine andere Gesellschaft geflogen ist

Den Flug in den Urlaub übernimmt eine andere Airline als diejenige, bei der die Reise gebucht wurde - nichts Ungewöhnliches vor allem bei Charterflügen. Viele Gesellschaften mieten Flugzeuge samt Personal, wenn die eigenen Kapazitäten nicht ausreichen. So lässt sich flexibler auf die Nachfrage reagieren und kein teurer Flieger steht ungenutzt am Boden herum. Doch wer ist verantwortlich, wenn ein solcher Flug verspätet am Ziel eintrifft oder annulliert wird? Das Landgericht Hamburg hatte den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in dieser Frage um Klärung gebeten. Und dieser entschied: Eine Entschädigung muss die Fluggesellschaft leisten, bei der die Reisenden den Flug gebucht haben (Az: C-532/17).

Darum ging es im konkreten Fall:

Erst mit mehrstündiger Verspätung erreichte ein Flug von Hamburg ins mexikanische Cancún sein Ziel. Gebucht hatten die Reisenden ihn beim Unternehmen Tuifly, ausgeführt wurde er jedoch - so stand es auch auf dem Ticket - von der Airline Thomson Airways, einer Schwestergesellschaft der Tuifly. Mehrere Reisende verlangten von der Fluggesellschaft einen Ausgleich gemäß EU-Recht. Nach der Fluggastrechte-Verordnung stehen Passagieren bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zwischen 300 und 600 Euro zu, wenn nicht "außergewöhnliche Umstände" wie beispielsweise schlechtes Wetter die Ursache waren.

Flug gestrichen, Flug verspätet

Stundenlang am Flughafen warten oder umbuchen? Vor dieser Entscheidung stand eine Urlauberfamilie.

(Foto: dpa)

Doch Thomson Airways fühlte sich nicht zuständig. Tuifly habe die operationelle Verantwortung als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" getragen. Um Klärung genau dieses Begriffs hatte die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, den Europäischen Gerichtshof deshalb gebeten.

Das sagt der Europäische Gerichtshof:

Wer tatsächlich Flugzeug und Personal zur Verfügung stellt, ist nicht entscheidend. "Ausführendes Luftfahrtunternehmen" sei die Gesellschaft, "die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen", urteilte der Europäische Gerichtshof. In der Pflicht sei das Unternehmen, das die Route festlegt und den Flug zur Buchung anbietet - im konkreten Fall also Tuifly. Damit trage es die Verantwortung für den Flug und damit auch für etwaige Verspätungen oder eine Annullierung.

Ob Tuifly den Fluggästen jetzt allerdings tatsächlich eine Entschädigung zahlt, wird Gegenstand eines weiteren Gerichtsverfahrens sein. Vor dem EuGH ging es nur um die Klärung der Zuständigkeiten. Der konkrete Fall muss nun in Hamburg entschieden werden.

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