Aktuelles Lexikon:Zumutbare Arbeit

Das ist keine Floskel, mit der die FDP nun Stimmenfang machen will, sondern eine klare Ansage im Sozialgesetzbuch.

Von Detlef Esslinger

Die FDP hat sich mit einem Papier zur Wirtschafts- und Sozialpolitik für ihren Parteitag am kommenden Wochenende in Stimmung gebracht. Darin heißt es unter anderem: "Wer seinen Mitwirkungspflichten im Bürgergeld nicht nachkommt und beispielsweise zumutbare Arbeit ohne gewichtigen Grund ablehnt, sollte mit einer sofortigen Leistungskürzung von 30 Prozent rechnen müssen." Zumutbare Arbeit ist keine Floskel, sondern ein Begriff, den das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) im Paragrafen 10 recht präzise definiert - indem es vor allem festlegt, was nicht zumutbar wäre: eine Tätigkeit, zu der man geistig, körperlich oder seelisch nicht in der Lage wäre; eine Tätigkeit, die die Erziehung des Kindes oder die Pflege eines Angehörigen gefährden würde. Und hat eine Arbeit mit der bisherigen Tätigkeit oder der ursprünglichen Ausbildung wenig zu tun? Oder ist der Arbeitsort weiter weg ist als der bisherige? Auch das heißt nicht automatisch, dass die Tätigkeit unzumutbar wäre. Wer sich weigert, eine "zumutbare Arbeit" zu übernehmen, der muss schon jetzt mit Sanktionen rechnen. Laut Paragraf 31a und 31b kann das Bürgergeld zunächst um zehn Prozent und dann um 20 Prozent und 30 Prozent gekürzt werden, für ein bis drei Monate. Das ist der FDP nicht scharf genug.

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