Karlsruhe:Regierungsauskünfte zu V-Leuten teils zu Unrecht verweigert

Karlsruhe (dpa/lby) - Die Bundesregierung hat Auskünfte auf parlamentarische Anfragen zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit dem Münchner Oktoberfest-Attentat zum Teil zu Unrecht verweigert. Die Fraktionen der Grünen und Linken sowie der Deutsche Bundestag seien teilweise in ihren Rechten verletzt worden, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss fest. Die Bundesregierung dürfe Auskünfte zum Einsatz verdeckt handelnder Personen in der Regel mit Hinweis auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verweigern, wenn sonst Enttarnung drohe. In eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht zu befürchten sei, könne aber auch das parlamentarische Informationsinteresse überwiegen.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Karlsruhe (dpa/lby) - Die Bundesregierung hat Auskünfte auf parlamentarische Anfragen zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit dem Münchner Oktoberfest-Attentat zum Teil zu Unrecht verweigert. Die Fraktionen der Grünen und Linken sowie der Deutsche Bundestag seien teilweise in ihren Rechten verletzt worden, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss fest. Die Bundesregierung dürfe Auskünfte zum Einsatz verdeckt handelnder Personen in der Regel mit Hinweis auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verweigern, wenn sonst Enttarnung drohe. In eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht zu befürchten sei, könne aber auch das parlamentarische Informationsinteresse überwiegen.

Hintergrund sind Anfragen der Fraktionen aus den Jahren 2014 und 2015 zu Erkenntnissen der Nachrichtendienste über das Attentat auf das Oktoberfest im Jahr 1980 und eine mögliche Verstrickung von V-Leuten. Die Bundesregierung hatte die vollständige Beantwortung verweigert.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: