Syrien:Trumps Militärschlag ist völkerrechtswidrig

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Das russische Verteidigungsministerium zeigte auf seiner Website Aufnahmen der von den USA angegriffenen Hangars auf der syrischen Luftwaffenbasis al-Schairat (Foto: AP)
  • Der US-Militärschlag gegen syrische Regierungstruppen war völkerrechtswidrig.
  • Die Charta der Vereinten Nationen billigt den Einsatz von Gewalt nur dann, wenn ein angegriffener Staat sich verteidigt oder der UN-Sicherheitsrat den Militärschlag genehmigt.
  • Trump, der das Sicherheitsinteresse der USA in Syrien bedroht sieht, kann sich auf keines der beiden Prinzipien berufen.

Von Stefan Ulrich

Der Gegenschlag kam prompt - mit juristischen Waffen: Russlands Präsident Wladimir Putin bezeichnete den US-Angriff in Syrien als "Aggression gegen einen souveränen Staat, gegen das Völkerrecht". Ausgerechnet Putin, der dem Kriegsverbrecher Baschar al-Assad beim Terror gegen das eigene Volk hilft, könnte man einwenden. Doch es gilt der Grundsatz: keine Gleichheit im Unrecht. Wenn Putin das Völkerrecht bricht, so rechtfertigt das keinen Völkerrechtsbruch der USA.

Der Angriff der Amerikaner ist vielmehr an der Charta der Vereinten Nationen zu messen. Diese enthält in Artikel 2 Nr. 4 ein striktes Gewaltverbot, das unter dem Eindruck der Weltkriege formuliert wurde.

Die Charta sieht nur wenige Ausnahmen vor. So kann der UN-Sicherheitsrat bei einer Bedrohung oder beim Bruch des Friedens anordnen, militärisch einzugreifen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen. Die Rats-Resolution 2118 aus dem Jahr 2013, die die Vernichtung aller syrischen Chemiewaffen durchsetzen sollte, droht dem Assad-Regime zwar mit dem Einsatz von Gewalt, behält eine Entscheidung darüber aber dem Sicherheitsrat selbst vor. Der Rat ist zurzeit jedoch blockiert, weil Russland Beschlüsse gegen die syrische Regierung per Veto verhindert.

Nach der Charta kann Gewalt jedoch auch ohne einen Beschluss des Sicherheitsrats erlaubt sein, wenn ein Staat angegriffen wird und sich allein oder mit anderen Staaten verteidigt. Damit scheint sich US-Präsident Donald Trump rechtfertigen zu wollen, wenn er sagt, es liege im "vitalen nationalen Sicherheitsinteresse der Vereinigten Staaten", die Verbreitung chemischer Waffen zu verhindern. Selbstverteidigung im Sinne der UN-Charta setzt jedoch einen unmittelbar bevorstehenden oder bereits andauernden massiven militärischen Angriff voraus. Syrien ist nicht dabei, die USA oder deren verbündete Staaten anzugreifen. Daher steht Washington kein Selbstverteidigungsrecht zu. Trumps Militärschlag ist nicht von der Charta gedeckt.

Ein derartiges Ergebnis erscheint völlig unbefriedigend, wenn ein Regime das eigene Volk terrorisiert, der Rat aber nicht eingreift, weil er durch ein Veto gelähmt ist. So war die Lage 1999 im Kosovo-Konflikt. Die Nato griff schließlich ohne UN-Mandat Ziele in Jugoslawien an, um die Kosovo-Albaner zu schützen. Befürworter dieses Einsatzes rechtfertigten ihn als "humanitäre Intervention". Da der Schutz der Menschenrechte zu den höchsten Zielen der modernen Völkerrechtsordnung gehöre, dürften in krassen Fällen einzelne Staaten eigenmächtig einschreiten, wenn der Sicherheitsrat versage.

Trotz "Schutzverantwortung" sieht der Sicherheitsrat keine Alleingänge vor

Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Ein Weltgipfel der UN erkannte 2005 zwar eine "Schutzverantwortung" der Staatengemeinschaft für die Menschenrechte an. Diese muss eingreifen, wenn eine Regierung die eigene Bevölkerung schweren Menschenrechtsverletzungen aussetzt. Auch dann darf aber nur der Sicherheitsrat Militärschläge anordnen.

Trump kann sich in Syrien daher nicht auf die Schutzverantwortung berufen. Sein Militäreinsatz ist völkerrechtswidrig. Allerdings wird das Völkerrecht durch das Verhalten der Staaten geprägt. Kommt es immer wieder zu humanitären Interventionen und werden diese von vielen Ländern anerkannt, kann dies dazu führen, dass eine neue Ausnahme vom Gewaltverbot entsteht.

© SZ vom 08.04.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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