Kiel:Schleswig-Holstein beschließt Teil-Lockdown

Lesezeit: 4 min

Daniel Günther (CDU), Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, mit Mundschutz. (Foto: Gregor Fischer/dpa/Archivbild)

Der Teil-Lockdown kommt: Auch Schleswig-Holstein fährt das öffentliche Leben am Montag in weiten Teilen wieder herunter. Zur Eindämmung des Coronavirus werden...

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Kiel (dpa/lno) - Der Teil-Lockdown kommt: Auch Schleswig-Holstein fährt das öffentliche Leben am Montag in weiten Teilen wieder herunter. Zur Eindämmung des Coronavirus werden Kontakte drastisch auf zehn Personen beschränkt, Gaststätten, Theater, Kinos, Tierparks und Fitnessstudios schließen, Touristen müssen das Land verlassen. Die Landesregierung von CDU, Grünen und FDP beschloss am Sonntag eine Verordnung, mit der sie die zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verschärfungen im Kampf gegen die Pandemie nach eigenen Angaben eins zu eins umsetzt.

Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) sagte am Sonntag, ihm sei bewusst, dass die Maßnahmen vielen Menschen sehr viel abverlangten. Aber sie seien notwendig, um die Gesundheitsversorgung aufrecht erhalten zu können und die Dynamik des Infektionsgeschehens zu brechen. „Und deswegen ist es richtig, im November jetzt für die nächsten vier Wochen noch mal erhebliche zusätzliche Einschnitte zu tun.“ Die Verordnung tritt am Montag in Kraft und gilt bis einschließlich 29. November. Anders als im Frühjahr sollen die Schulen und Kitas offen gehalten werden. Auch dürfen beispielsweise Gottesdienste abgehalten und Geschäfte geöffnet bleiben. Auch öffentliche Spielplätze werden nicht wieder gesperrt.

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sollen nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden. Zu privaten Zwecken dürfen sich in der Öffentlichkeit Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen. In Privaträumen und beispielsweise den dazugehörigen Gärten dürfen sich auch Menschen aus mehr Haushalten treffen. Aber auch hier gilt, dass die Teilnehmerzahl zehn nicht übersteigen darf. Auch wenn Treffen im privaten Raum mit bis zu zehn Personen möglich sind, sollte aus Gründen des Infektionsschutzes diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft werden. Treffen sollten auch im Familien- und Verwandtenkreis auf die jeweilige Erforderlichkeit hin geprüft und auf den engsten Familienkreis beschränkt bleiben.

BEHERBERGUNGSBETRIEBE: Tourismus ist im November nicht möglich. Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Co. werden grundsätzlich für touristische Übernachtungen geschlossen. Eine Abreise muss bis zum 2. November erfolgen. Es gibt aber Ausnahmen: Für die Nordseeinseln und die Halligen wurde der Stichtag bis zum 5. November verlängert, um Ansammlungen bei der Abreise zu vermeiden.

Damit nicht alle Urlauber die verlängerte Frist ausnutzen und erst am Donnerstag an der Fähre oder dem Autozug von Sylt aufs Festland stehen, gilt folgendes: Wer bereits vor der Anreise wusste, dass die Abreiseregelung kommen würde, müsse sich früher auf den Rückweg machen als Urlauber, die schon angereist waren, bevor die Regelung bekannt wurde. Das bedeutet, dass Gäste, die vor dem 29. Oktober angereist sind, bis zum 5. November bleiben dürfen. Wer seinen Aufenthalt am 29. oder 30. Oktober begonnen hat, muss spätestens am 4. November seine Heimreise antreten. Und wer am Samstag oder Sonntag noch auf die Inseln gefahren ist, muss diese spätestens zum 3. November verlassen haben. Der Kreis Nordfriesland kündigte an, die Umsetzung des Abreisegebotes stichprobenweise ebenso wie die vom Land verfügte Schließung von Bars, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben zu kontrollieren.

MASKENPFLICHT: Unter anderem in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen Bereichen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen in der Regeln das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die zuständigen Kommunen werden die Bereiche den Angaben zufolge ausweisen. Die bereits bestehende Pflicht zum Tragen von Masken etwa im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr ist weiter gültig.

MASKENPFLICHT AN SCHULEN: Unter anderem müssen Schüler ab der fünften Klasse weiterhin auch im Unterricht eine Maske tragen. Die Schulen-Coronaverordnung wurde entsprechend aktualisiert. Die Maßnahme ist zunächst befristet bis zum 30. November. Zusätzlich gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohnern in sieben Tagen eine Maskenpflicht im Unterricht auch für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Maskenpflicht in Grundschulen im Unterricht gilt in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten solange, bis die 7-Tages-Inzidenz sechs Tage in Folge unterhalb von 50 Infektionen pro 100 000 Einwohner lag. VERANSTALTUNGEN: Veranstaltungen sind nur noch erlaubt, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen, also zum Beispiel zu beruflichen Zwecken. Sie dürfen nur mit entsprechenden Hygienekonzepten und mit begrenzter Teilnehmerzahl stattfinden. Veranstaltungen mit Sitzungscharakter dürfen gleichzeitige maximal 100 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume besuchen. Veranstaltungen mit Gruppenaktivität dürfen mit maximal zehn Personen stattfinden. Märkte - mit der Ausnahme von Wochenmärkten - sind nicht mehr erlaubt.

GASTRONOMIE: Restaurants, Bars und andere gastronomische Betriebe müssen Montag schließen. Nur der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken ist zulässig. Ausnahmen gelten nur bei Betriebskantinen und in Beherbergungsbetrieben für die eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende, da touristische Reisen nicht erlaubt sind) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen.

EINZELHANDEL: Anders als im Frühjahr dürfen bei diesem Teil-Lockdown nicht nur Lebensmittelgeschäfte öffnen. Die Kundenzahl wird - mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften - auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Ziel ist den Angaben zufolge, Abstände zu wahren. Hygienekonzept müssen erstellt werden. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.

DIENSTLEISTUNGEN: Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution. Ausnahmen bestehen für medizinisch notwendige Dienstleistungen, etwa medizinische Fußpflege, und für Friseurleistungen.

FREIZEITEINRICHTUNGEN: Theater-, Opern- und Konzerthäuser dürfen ab Montag ebenso wenig öffnen wie Museen, Kinos, Freizeitparks, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen. Frei zugängliche Spielplätze außerhalb geschlossener Räume bleiben anders als im Frühjahr geöffnet. Bibliotheken gelten nicht als Freizeiteinrichtungen. Musikschulen können den Einzelunterricht fortsetzen. Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.

SPORT: Freizeit- und Amateursport kann den Angaben zufolge zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport, zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist demnach auch Kontaktsport möglich. Auch auf oder in Sportanlagen ist Sport unter Einhaltung dieser Regeln weiter erlaubt, wie zum Beispiel in Tennishallen oder Reitanlagen. Profisports ist unter bestimmten Auflagen weiter möglich. Zuschauer sind dabei ebenfalls nicht zugelassen.

GOTTESDIENSTE: Gottesdienste und andere rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind anders als im Frühjahr weiterhin erlaubt. Hygienekonzepte müssen eingehalten werden. Zudem ist die Teilnehmerzahl ebenfalls grundsätzlich auf maximal 100 Menschen begrenzt. Gleiches gilt für Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: